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16. November 2010
Die ursprüngliche Befristung war mit dem Vorhaben des G-BA verknüpft gewesen, die Auswirkungen der Regelungen über Mindestmengen nach ca. 2 Jahren überprüfen zu wollen. In Ermangelung der notwendigen Daten, nicht zuletzt begründet durch die schleppende Zulassungspraxis der Landeskrankenhausplanungsbehörden, konnte die vorgesehene Überprüfung nicht erfolgen. Der G-BA geht mit der jetzigen Beschlussfassung davon aus, dass diese Überprüfung bis zum 31.12.2012 möglich sein wird.
Der Beschluss wurde zwischenzeitlich nach § 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit geprüft und nicht beanstandet (Anlage). Er wird daher nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V
Mit Beschluss (Anlage) vom 19.08.2010 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, § 6 Abs. 5 der o. g. Richtlinie zu ändern. Demnach wurde die Befristung der Geltungsdauer der Abs.1 bis 4 des § 6 (Mindestmengen) der Richtlinie vom 31.12.2010 auf den 31.12.2012 verlängert.
In den Absätzen 1 bis 4 des § 6 der Richtlinie sind u. a die Kriterien enthalten, nach denen der G-BA in den Konkretisierungen der Kataloginhalte zu den Mindestmengenfestlegungen gelangt, aber auch die Übergangsregelung für den Fall des Unterschreitens der Mindestmengen.Die ursprüngliche Befristung war mit dem Vorhaben des G-BA verknüpft gewesen, die Auswirkungen der Regelungen über Mindestmengen nach ca. 2 Jahren überprüfen zu wollen. In Ermangelung der notwendigen Daten, nicht zuletzt begründet durch die schleppende Zulassungspraxis der Landeskrankenhausplanungsbehörden, konnte die vorgesehene Überprüfung nicht erfolgen. Der G-BA geht mit der jetzigen Beschlussfassung davon aus, dass diese Überprüfung bis zum 31.12.2012 möglich sein wird.
Der Beschluss wurde zwischenzeitlich nach § 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit geprüft und nicht beanstandet (Anlage). Er wird daher nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
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