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26. Oktober 2010
Bei der Durchführung der Protonentherapie zur Behandlung von Tumoren der UICC-Stadien I-III bei inoperablen Patienten sind zeitgleich beschlossene Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beachten. Hierbei wurden Anforderungen an die Strukturqualität und Dokumentation festgelegt, wie sie in vergleichbarer Form bereits bei den Indikationen Prostatakarzinom und hepatozelluläres Karzinom (HCC) bestehen und deren Erfüllung mittels einer Checkliste abgeprüft wird (Anlage 3 und 4).
Die Dokumente des Bewertungsverfahrens (Beschluss, Tragende Gründe, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nebst Checkliste) können auch auf den Internetseiten des G-BA abgerufen werden. Nach Inkrafttreten des Beschlusses werden diese um die zusammenfassende Dokumentation ergänzt:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/#1208/
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/#1209/
Die Beschlüsse bedürfen noch der Prüfung nach § 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und würden im Falle einer Nichtbeanstandung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Gemeinsamer Bundesausschuss - Änderung der Richtlinie "Methoden Krankenhausbehandlung"
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21.10.2010 im Rahmen seiner Bewertungen nach § 137c SGB V (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus) die Beschlussfassung zur Protonentherapie beim inoperablen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC) der UICC-Stadien I-III gemäß 2. Kapitel § 14 Abs. 4 der Verfahrensordnung des G-BA bis zum 31.12.2015 ausgesetzt.
Für die Behandlung fortgeschrittener Formen des NSCLC ohne Aussicht auf eine kurative Behandlung (Stadium IV) und bei operablen Tumoren wurde die Protonentherapie ausgeschlossen und ist somit nicht weiter als Krankenhausleistung zu Lasten der GKV erbringbar. Die Durchführung in klinischen Studien bleibt hiervon unberührt (Beschlussentwurf und Tragende Gründe siehe Anlage 1 und 2).Bei der Durchführung der Protonentherapie zur Behandlung von Tumoren der UICC-Stadien I-III bei inoperablen Patienten sind zeitgleich beschlossene Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beachten. Hierbei wurden Anforderungen an die Strukturqualität und Dokumentation festgelegt, wie sie in vergleichbarer Form bereits bei den Indikationen Prostatakarzinom und hepatozelluläres Karzinom (HCC) bestehen und deren Erfüllung mittels einer Checkliste abgeprüft wird (Anlage 3 und 4).
Die Dokumente des Bewertungsverfahrens (Beschluss, Tragende Gründe, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nebst Checkliste) können auch auf den Internetseiten des G-BA abgerufen werden. Nach Inkrafttreten des Beschlusses werden diese um die zusammenfassende Dokumentation ergänzt:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/#1208/
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/#1209/
Die Beschlüsse bedürfen noch der Prüfung nach § 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und würden im Falle einer Nichtbeanstandung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
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Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. 2012 Impressum
URL dieser Seite: http://www.dkgev.de/dkg.php/aid/7588/cat/64/start/40










RS321-10_Anlage 4 (pdf, 273 KB)



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