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26. Februar 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss - Änderung der Richtlinie "Methoden Krankenhausbehandlung" (Beschluss des G-BA vom 18.02.2010): Ausschluss der Autologen Chondrozyten Implantation (ACI) am Sprunggelenk

In der Sitzung vom 18.02.2010 hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seiner Bewertung nach § 137c SGB V (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus) beschlossen, dass die Autologe Chondrozyten Implantation (ACI) am Sprunggelenk nicht die Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erfüllt und somit nicht weiter zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung erbracht werden kann.

Bei der gelenkerhaltenden Behandlung von Knorpelschäden können in Abhängigkeit der individuellen Fallkonstellation verschiedene operative Verfahren zum Einsatz kommen. Bei der vom G-BA bewerteten und nunmehr ausgeschlossenen „Autologen Chondrozyten Implantation“ (ACI) werden körpereigene Knorpelzellen im Labor vermehrt und anschließend zur Auffüllung des Knorpelschadens verwendet. Das Besondere ist, dass hierdurch ein Ersatz-Knorpelgewebe entsteht, das in seiner Zusammensetzung und Belastbarkeit dem ursprünglichen Knorpel sehr nahekommt. Mit anderen Techniken ist dies häufig nicht möglich.

Die DKG hatte sich unter Berücksichtigung der vorliegenden, bestverfügbaren Evidenz für eine weitere Anwendbarkeit des Verfahrens ACI eingesetzt, hierbei jedoch eine Einschränkung auf jene Fälle vorgeschlagen, in denen andere gelenkerhaltende Verfahren (z.B. Mikrofrakturierung, Mosaikplastik) voraussichtlich nicht erfolgversprechend zum Einsatz kommen können (Ausschluss mit Ausnahmen). Gegen die Stimmen der DKG wurde im G-BA aus prinzipiellen Erwägungen heraus („keine Studien auf der höchsten Evidenzstufe = kein Nutzen“) entschieden, dieses Verfahren auch in Ausnahmefällen am Sprunggelenk nicht mehr zu bezahlen. Gesetzlich Versicherten steht somit eine unter Umständen wichtige Therapiealternative nicht mehr zur Verfügung.

Der beigefügte Beschluss (Anlage) und die Tragenden Gründe (Anlage) finden sich auch auf den Internetseiten des G-BA unter:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/25/

Der Beschluss bedarf noch der Prüfung nach § 94 SGB V und würde im Falle einer Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.






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