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Daten nach § 21 KHEntgG
Übermittlung von DRG-Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs.5 KHEntgG
Anlässlich der am 31. März 2007 abgelaufenen Frist zur Übermittlung der DRG-Daten an die DRG-Datenstelle gem. § 21 Abs. 1 KHEntgG ist die Frage nach der Interpretation der nominalen/prozentualen Bagatellgrenze für fehlerhafte Datenübermittlungen aufgeworfen worden. »
Vereinbarung über die Übermittlung der DRG-Daten nach § 21 Abs. 4 und 5 KHEntgG - Ergänzung der DRG-Daten (für Datenerhebungen ab 2008)
Im Spitzengespräch DKG-GKV/PKV am 9.3.2007 ist vereinbart worden, dass beginnend mit der Datenerhebung in 2008 für die DRG-Daten des Jahres 2007 die fallbezogene Datei Entgelte um die zwei neuen Merkmale Fallzusammenführung (Muss, an1, J/N) und Fallzusammenführungsgrund (K, an2) ergänzt wird. »
Vereinbarung über die Übermittlung der DRG-Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG, hier: Anlage (DRG-Daten)
Im Spitzengespräch DKG-GKV/PKV am 28.11.2006 wurde einvernehmlich die Fortschreibung der Anlage zu der Vereinbarung nach § 21 KHEntgG vereinbart. Die Anlage enthält die Festlegungen für den DRG-Datensatz in der für die Übermittlung der DRG-Daten des Jahres 2006 bis spätestens 21.3.2007 vorgeschriebenen Fassung. »
Vereinbarung über die Übermittlung der DRG-Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG (Unterschriftsfassung)
Nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens zu der o.a. Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam und der DKG übersenden wir Ihnen anliegend die Vereinbarung zu Ihrer Information. Die Vereinbarung tritt mit Ausnahme der Regelung des § 5 Abs. 3, die bereits mit Unterzeichnung in Kraft gesetzt ist, am 1. Januar 2007 in Kraft. »
Vereinbarung nach § 21 KHEntgG (DRG-Daten)
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich mit der DKG im Spitzengespräch am 25.8.2006 auf eine neue Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG zur Übermittlung der DRG-Daten verständigt und zur Frage des Abschlags für die Übermittlung der DRG-Daten des Jahres 2004 entschieden. »
Vereinbarung nach § 21 KHEntgG - Aktualisierte "redaktionelle Arbeitsfassung" der Anlage 2 ("DRG-Datensatz")
Für die Übermittlung der DRG-Daten für das Jahr 2005 ist zwischen den Vertragsparteien eine redaktionelle Überarbeitung der Anlage 2 zur Vereinbarung nach § 21 KHEntgG abgestimmt worden, die vorrangig eine Klarstellung zur Übermittlung der Daten für teilstationäre Fälle enthält, um die Datengrundlage beim InEK für die teilstationären Fälle deutlich zu verbessern. Zur Übermittlung der Daten der Ausbildungsstätten besteht unter den Vertragsparteien noch ein Dissens in der Frage, ob hier eine Ergänzung um weitere Erhebungsmerkmale erforderlich ist. »
Vereinbarung nach § 21 KHEntgG, hier: Aktualisierte Fassung der Anlage 2 ("DRG-Datensatz")
Im Spitzengespräch von GKV/PKV und DKG am 17.12.2004 ist die für die Übermittlung der DRG-Daten des Jahres 2004 (bis zum 31. März 2005) erforderliche Aktualisierung des DRG-Datensatzes verabschiedet worden. Die aktualisierte Fassung (mit Änderungsmarkierung) fügen wir nachfolgend als PDF-Datei zum Herunterladen bei. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher gültigen Fassung sind in dem Dokument unter Bearbeitungshinweise aufgeführt. »













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