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03. Juli 2009

Daten nach § 21 KHEntgG, 2. Fortschreibung vom 2. Juli 2009

Die DKG stellt die mit dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung verabschiedete 2. Fortschreibung vom 2. Juli 2009 für die Daten nach § 21 KHEntgG zur Verfügung. Sie beruht auf der Beschlussfassung des Krankenhausentgeltausschusses (KEA) am 25.6.2009 sowie der vorausgegangenen Beschlussfassung des Vorstands der DKG vom 23.6.2009.

Wesentlicher Gegenstand ist die Einbeziehung der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen (§ 17d Abs. 9 KHG) in die Übermittlungspflicht, beginnend mit den Daten des Jahres 2009. Zu der im Vorfeld streitigen Frage der Übermittlung der tagesbezogenen Einstufung in Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung wird, aufgrund einer entsprechenden Ankündigung des BMG, davon ausgegangen, dass die Einstufungen in den OPS-Katalog enthalten sein werden. Damit kann (und muss) die Erhebung der Einstufungen ab dem 1. Januar 2010 als OPS-Kodes erfolgen; die Daten selbst sind für das Datenjahr 2010 im März 2011 an das InEK zu übermitteln.

Für die Entwicklungsarbeiten des InEK zur Einführung eines pauschalierenden Entgelt¬systems wurde bei den Falldaten ein neues Datenfeld „Beurlaubungstage im BPflV-Entgeltbereich“ aufgenommen, über das geplante Beurlaubungstage angegeben werden. Weiter wurde in der Datei „Entgelte“ das Datenfeld „Tage ohne Berechnung/Behandlung“ aus dem Rechnungssatz im § 301-Verfahren aufgenommen und die inhaltliche Definition der „Belegungstage in einem anderen Entgeltbereich“ angepasst. Die weite¬ren Änderungen können der Änderungsübersicht und den Markierungen in der 2. Fortschreibung entnommen werden.

Die 2. Fortschreibung legt die Vorgaben für die Datenübermittlung im März 2010 an das InEK fest. Sie gilt erstmals auch für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen. Die wesentlichen Angaben können aus den im § 301-Verfahren bereitzustellenden Daten abgeleitet werden.

Zu Ihrer Information erhalten Sie die 2. Fortschreibung vom 2.7.2009 der „Daten nach § 21 KHEntgG“ jeweils in einer Fassung mit bzw. ohne Änderungsmarkierung. Eine änderungsmarkierte Fassung der 1. Fortschreibung vom 8.4.2009, die wir vorab bereits am 9.4.2009 übersandt haben, fügen wir ebenfalls bei.

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