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04. Februar 2010
Die Bitte der „DAK Unternehmen Leben“ ist nicht aus der Vereinbarung nach § 301 SGB V begründbar. Als Folge der Fusion ist die „DAK Unternehmen Leben“ vollumfänglicher Rechtsnachfolger für die DAK- und HMK-Patienten.
Datenübermittlung nach § 301 SGB V - Schreiben der DAK zur Abrechnung stationärer Krankenhausfälle
Die "DAK Unternehmen Leben" hat uns im Zusammenhang mit der Fusion der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) mit der Hamburg Münchener Krankenkasse (HMK) zum 1.1.2010 die beigefügten Schreiben übersandt.
Die „DAK Unternehmen Leben“ bittet darum, der ehemaligen HMK bei Jahresüberliegern weiterhin die Entlassungsanzeige und Rechnung zu übermitteln, soweit es sich um Abrechnungen nach dem KHEntgG handelt. Bei Abrechnungen nach der BPflV bittet die „DAK Unternehmen Leben“ die Jahresüberlieger zum 31.12.2009 bei der ehemaligen HMK mit Entlassungsanzeige abzurechnen und ab 1.1.2010 durch (Neu-) Aufnahme an die „DAK Unternehmen Leben“ fortzuführen.Die Bitte der „DAK Unternehmen Leben“ ist nicht aus der Vereinbarung nach § 301 SGB V begründbar. Als Folge der Fusion ist die „DAK Unternehmen Leben“ vollumfänglicher Rechtsnachfolger für die DAK- und HMK-Patienten.
URL dieser Seite: http://www.dkgev.de/dkg.php/aid/6864/cat/57






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