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29. Januar 2010
Gemäß § 4 der geänderten Richtlinie erfolgt die Übermittlung der Abrechnungsdaten „quartalsweise“ über den im § 301-Verfahren festgelegten Nachrichtentyp (AMBO). Die ursprüngliche Abrechnungssperre von drei Monaten nach Quartalsende ist aufgegeben worden.
Das Antwortschreiben mit der geänderten Richtlinie haben wir beigefügt.
Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass der GKV-Spitzenverband in Fußnote 1 zu § 3 der Richtlinie (wohl aufgrund interner Kommunikationsprobleme) noch Bedarf für eine Ergänzung der Vereinbarung nach § 301 SGB V feststellt, der durch die 9. Fortschreibung vom 23.10.2009 mit Wirkung zum 1.7.2010 bereits erledigt wurde.
Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu § 116b Abs. 2 SGB V (überarbeitet)
Am 30.9.2009 hatten wir bereits darüber informiert, dass der GKV-Spitzenverband ohne weitere vorausgehende Abstimmung Richtlinien "zur Umsetzung des Datenaustauschs nach § 295 Abs. 1 SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung gemäß 116b Abs. 2 SGB V teilnehmen" mit Wirkung ab dem 1.10.2009 veröffentlicht hat, die in § 4 festlegten, dass die elektronische Übermittlung der Abrechnung erst "drei Monate nach Quartalsende" erfolgen dürfe.
Wir haben in dieser Angelegenheit den GKV-Spitzenverband (und das Bundesministerium für Gesundheit) angeschrieben und heute als Antwort des GKV-Spitzenverbandes erhalten, dass die fragliche Richtlinie mit Datum vom 15.12.2009 geändert wurde.Gemäß § 4 der geänderten Richtlinie erfolgt die Übermittlung der Abrechnungsdaten „quartalsweise“ über den im § 301-Verfahren festgelegten Nachrichtentyp (AMBO). Die ursprüngliche Abrechnungssperre von drei Monaten nach Quartalsende ist aufgegeben worden.
Das Antwortschreiben mit der geänderten Richtlinie haben wir beigefügt.
Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass der GKV-Spitzenverband in Fußnote 1 zu § 3 der Richtlinie (wohl aufgrund interner Kommunikationsprobleme) noch Bedarf für eine Ergänzung der Vereinbarung nach § 301 SGB V feststellt, der durch die 9. Fortschreibung vom 23.10.2009 mit Wirkung zum 1.7.2010 bereits erledigt wurde.
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