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03. Mai 2011

Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa ab dem 1. Mai 2011

Ab dem 1. Mai 2011 können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den EU-Beitrittsländern Polen, Estland, Litauen, Lettland, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Ländern benötigten bislang in Deutschland eine Genehmigung von der Agentur für Arbeit.

Die EU-Verträge vom 16. April 2003 über den Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern zur Europäischen Union am 1. Mail 2004 sehen die sogenannte „2+3+2-Formel“ vor. Diese Formel hat zum Inhalt, dass in den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt der Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der neuen EU-Länder möglichst kurzfristig durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten national zu regeln ist. In Deutschland wurde zu diesem Zweck das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung (BGBl. I, S. 602) erlassen. Demnach ist Angehörigen der neuen EU-Staaten das Arbeiten erlaubt, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt (nicht betroffen von den Einschränkungen waren im Übrigen Malta und Zypern).

Nach Ablauf der ersten Zweijahresfrist im Jahr 2006 konnte ein Mitgliedsstaat die Zugangsbeschränkung für weitere drei Jahre aufrechterhalten, wenn er der Europäischen Kommission mitteilt, dass sein Arbeitsmarkt mit schwerwiegenden Problemen belastet ist. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Dreijahresfrist lief am 30. April 2009 aus und konnte nur dann um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn der Mitgliedsstaat einen begründeten Antrag (schwerwiegende Störungen des Arbeitsmarktes, die sich im Zug der aktuellen Wirtschaftslage noch verschärfen werden) an die europäische Kommission stellte. Deutschland hat diesen Antrag gestellt. Die EU-Kommission gab dem Antrag statt, so dass der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt weiterhin (für zwei Jahre) beschränkt blieb.

Gemäß der „2+3+2-Formel“ darf die Geltungsdauer der vorgenannten Übergangsregelungen auf keinen Fall sieben Jahre überschreiten. Demzufolge werden die bisherigen Beschränkungen ab dem 1. Mail 2011 endgültig wegfallen und der deutsche Arbeitsmarkt wird für die Bürger der neuen EU-Mitgliedsstaaten geöffnet sein. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf die neuen Mitgliederstaaten Bulgarien und Rumänien (EU-Beitritt am 1. Januar 2007) ebenfalls die „2+3+2-Formel“ gilt und sich das Procedere momentan in Phase zwei befindet.





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