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04. Februar 2011

Gefahrguttransport - Multilaterale Vereinbarung M 232 - Beförderung ungereinigter Medizinprodukte

Da die von Deutschland initiierte Multilaterale Vereinbarung M 227 bis Ende 2010 keine Unterstützung seitens anderer ADR-Staaten erfahren hat, wurde diese von Deutschland zurückgezogen und durch die M 232 ersetzt. Letztere wurde am 26.01.2011 vom Vereinigten Königreich gegengezeichnet und ist somit auch innerhalb Deutschlands ab sofort anwendbar.

Im Gegensatz zur M 227 ist die M 232 umfassender: Geregelt wird die Beförderung von Medizinprodukten und medizinischen Ausrüstungen, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verunreinigt sind, zu Zwecken der Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder Geräteprüfung. Die Verpackungen müssen mit der Aufschrift „GEBRAUCHTES MEDIZINPRODUKT“ oder „GEBRAUCHTE MEDIZINISCHE AUSRÜSTUNG“ versehen sein. Die Verpackung muss ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern (Anlage).

Werden verunreinigte Medizinprodukte unter erleichterten Bedingungen gemäß der M 232 befördert, ist eine Kopie der M 232 bei der Beförderung mitzuführen und den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen auszuhändigen.

Die M 232 soll in Kürze im Verkehrsblatt veröffentlicht werden. Die Liste der bi- und multilateralen Vereinbarungen ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm#m232






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