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21. Dezember 2009

18. Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V (Plenum) - hier: Qualitätssicherungsrichtlinie zum Bauchaortenaneurysma, Beschluss über eine Änderung der bisherigen Vereinbarung

Wir informieren im Folgenden über einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 91 SGB V (Plenum) zur Qualitätssicherungsrichtlinie zum Bauchaortenaneurysma.

Der G-BA nach § 91 SGB V hat in seiner Sitzung am 17.12.2009 einstimmig einen gemeinsamen Antrag von DKG, GKV-Spitzenverband, DPR und Patientenvertretung eine Änderung der bisherigen Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2 SGB V beschlossen.

Eingegangene Anfragen, Stellungnahmen und Änderungsanträge von Fachgesellschaften, Krankenhäusern und der Patientenvertretung deuteten auf die Notwendigkeit fachlich-inhaltlicher Anpassungen hin.

Wesentliche Änderungen umfassen:

1. Die personellen und fachlichen Anforderungen sehen nun vor, dass bei Einsatz von endovaskulären Verfahren die Behandlung eines elektiven Bauchaortenaneurysmas entweder von einem Facharzt/einer Fachärztin für Chirurgie mit Expertise in endovaskulären Verfahren oder einem Facharzt/einer Fachärztin für Radiologie mit Expertise in endovaskulären Verfahren in Kooperation mit einem Facharzt für Chirurgie durchgeführt werden kann.
2. Ab dem 01.01.2016 muss bei der Behandlung auf den Intensivstationen eine Fachweiterbildungsquote für Pflegekräfte im Bereich Intensivpflege und Anästhesie von 50 % nachgewiesen werden. Bis zum 31.12.2015 kann an Stelle einer Fachweiterbildung eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Intensivpflege treten. Diese Regelung muss bis zum 31.12.2014 evaluiert werden, um unter anderem auch zu eruieren, inwieweit die Vorgaben durch die Krankenhäuser erfüllt werden können.
3. Weiterhin erfolgte die jährliche ICD-/OPS-Anpassung infolge entsprechender Vorgaben des DIMDI.

Die geforderten Strukturmerkmale werden wie bisher in Form einer Konformitätserklärung und ggf. durch entsprechende Urkunden im Rahmen der Pflegesatzvereinbarungen nachgewiesen. Der Beschluss wird in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht und kann unter (http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/65/) eingesehen werden.

Die gemachten Angaben erfolgen vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Wir bitten Sie, die Ihnen angeschlossenen Krankenhäuser zu informieren.





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