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05. August 2009

Infektionsschutz, hier: Überarbeitetes Meldeformular für die Neue Influenza (A/H1N1) sowie Aktualisierung der Hinweise für Ärzte zur Feststellung und Meldung eines Verdachts auf Neue Influenza

Das RKI hat auf seiner Homepage eine überarbeitete Version des Meldeformulars für die Meldung der neuen Influenza (A/H1N1) sowie eine Aktualisierung der Hinweise für Ärzte zur Feststellung und Meldung eines Verdachts auf Neue Influenza veröffentlicht.

Hintergrund ist eine Strategieänderung: In der Frühphase der Pandemie war die ressourcenaufwändige Strategie der Nachverfolgung und Isolation möglichst vieler Kontaktpersonen notwendig und erfolgreich. Sie hat dazu beigetragen, die Verbreitung der Neuen Grippe zu verzögern. Inzwischen ist jedoch die Zahl der Neuerkrankungen derart gestiegen, dass im Einklang mit den Empfehlungen der WHO und dem Vorgehen in anderen europäischen Ländern auch in Deutschland eine Anpassung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Neuen Grippe erforderlich ist. Ziel ist es, Infektionen bei Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko und Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen zu verhindern.

Da es nach Einschätzung der WHO vermutlich keine oder nur eine beschränkte Immunität gegen das neue H1N1-Virus gibt und das Virus gut von Mensch zu Mensch übertragbar ist, kann es große Auswirkungen auf eine Gesellschaft haben – selbst wenn es bei Gesunden vorwiegend moderate Symptome verursacht. Vor diesem Hintergrund kommt der Einhaltung von Hygiene- und Arbeitschutzmaßnahmen durch medizinisches Personal eine besondere Bedeutung zu. Das neue Influenza A-Virus H1N1 wurde vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in die Risikogruppe 3 eingestuft. Wie bei anderen respiratorisch übertragbaren Erkrankungen sind Barrieremaßnahmen (Atemschutzmasken und Schutzbrille) bei direktem Kontakt und Untersuchung als Arbeitsschutzmaßnahmen wichtig.

Daher wird an dieser Stelle noch einmal auf den Beschluss 609 des ABAS zum Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Atemschutzes und die Arbeitsschutzmaßnahmen in der TRBA 250 (z.B. Abschnitt 4.2.8: „Bereitstellung eines Mund-Nasen-Schutz-Produktes (MNS), das mindestens die wesentlichen Kriterien einer FFP1-Maske“ (Filterdurchlass, Gesamtleckage und Atemwiderstand) nach DIN EN 149 erfüllt“) verwiesen (www.baua.de; Link über www.rki.de).





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