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05. August 2009

Gefahrguttransport, hier: Neue Regelungen für den Postversand Klasse 6.2

Wir hatten bereits über die Beförderungsbedingungen der Deutschen Post für den Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe informiert. Die Deutsche Post AG hat ihre "Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen", die sich in drei Teile gliedern, wie folgt geändert:



- Teil 1: Brief National (gültig ab 01.08.2009),
- Teil 2: DHL Paket National (gültig seit 01.01.2009),
- Teil 3: DHL Express National (gültig seit 01.07.2009).

Teil 1 der Regelungen wurde aktuell geändert. Er betrifft den nationalen Brieftransport und damit den Bereich, über den Diagnostische Proben i.d.R. versandt werden. Da die innerdeutsche Briefbeförderung auf dem Luftweg zum 01.08.2009 eingestellt wird und die IATA-DGR keine Anwendung mehr finden, wurden die Regelungen den Gefahrgut-vorschriften für den Straßenverkehr (ADR) angepasst. Dies bringt einige Erleichterungen für die Versender mit sich.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Änderungen:

- Eine englische Beschriftung der Außenverpackung ist sowohl bei der UN 3373 als auch bei den freigestellten medizinischen Proben nicht mehr erforderlich.
- Die Telefonnummer einer verantwortlichen Person auf der Aufschriftseite einer UN 3373-Sendung ist nicht mehr erforderlich.
- Beim Versand von UN 3373 dürfen gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 in Mengen von 30 ml im Primärgefäß enthalten sein (dies war im Luftverkehr ausgeschlossen).
- Die Kühlung mit Eis oder Trockeneis ist bei UN 3373 zulässig.
- Wenn Trockeneis verwendet wird, dann ist auf der Außenverpackung die Aufschrift "Kohlendioxid fest" oder "Trockeneis" erforderlich.
- Für freigestellte Patientenproben und sonstige freigestellte Proben nach Abschnitt 2.2.62.1.5 ADR ist neben dem Groß- oder Maxibrief auch das Päckchen als Sendungsart zulässig.
- Für biologische Produkte nach 2.2.62.1.9 (a) ADR ist neben dem Groß- oder Maxibrief auch das Päckchen, Infopost oder die Warensendung als Sendungsart zulässig.

Unverändert geblieben sind dagegen folgende Regelungen:

- Die Post fordert für die UN 3373 „Biologischer Stoff, Kategorie B“ nach wie vor eine bauartgeprüfte kistenförmige Verpackung gemäß der Verpackungsanweisung P650.
- Als Sendungsart für UN 3373 ist weiterhin nur der Maxibrief zulässig.
- Für freigestellte medizinische Proben gilt weiterhin die Verpackungsanweisung "P650 light" gemäß Abschnitt 2.2.62.1.5.6 ADR.

Teil 2 der Regelungen (DHL Paket National) regelt insbesondere den Postversand gefährlicher Güter anderer Gefahrgutklassen in Paketen, Briefsendungen und briefähnlichen Sendungen. Teil 3 der Gefahrgutregelungen (DHL Express National) gilt nur für Geschäftskunden der DHL Express Germany GmbH. Für Expresssendungen, die in Filialen angenommen werden, gilt nach wie vor Teil 2 der Regelungen.





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