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15. Juni 2009

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)

Die DKG hatte bereits über die Veröffentlichung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) informiert. Nun ist im Bundesgesetzblatt I Nr. 23 vom 30.04.2009 die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) veröffentlicht worden. Sie tritt zum 01.10.2009 in Kraft.

Ziel der Verordnung ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um ca. 30 % zu senken. Weitere energetische Anforderungen sind ab 2012 geplant.

Im Vergleich zur EnEV 2007 haben sich folgende Änderungen ergeben:

- Die Obergrenze für den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf wird für Neubauten sowie auch für die Sanierung von Altbauten um durchschnittlich 30 % gesenkt.

- Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden ebenfalls um durchschnittlich 15 % erhöht. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für Außenbauteile im Falle wesentlicher Änderung im Gebäudebestand.

- Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude.

- Einführung der DIN V18599 als Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude, das alternativ zu den bestehenden Verfahren nach DIN V4108/6 und DIV V4701/10 angewendet werden kann.

- Die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt jedoch auch die Dämmung des Daches.

- Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

- Ab 01.01.2020 sollen elektrische Speicherheizungen (Nachtstromspeicherheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich so beheizten Gebäuden (Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten, nicht Wohngebäuden mit mehr als 500 m2 Nutzfläche) stufenweise außer Betrieb genommen und durch effizientere Heizungen ersetzt werden.

Diese Pflicht entfällt, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z.B. Festsetzung in Bebauungsplänen).

- Einführung von Unternehmererklärungen: Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen und anlagetechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

- Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und der Vorschriften für Heizanlagen.

- Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.

Die detaillierten Regelungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage selbst.





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