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19. Mai 2009

Neuregelung zur Abgabe von Hilfsmitteln über Depots in Krankenhäusern nach § 128 Abs. 1 SGB V

im Folgenden möchten wir Sie auf wichtige Auswirkungen durch das GKV-OrgWG auf die Unterhaltung von Hilfsmitteldepots aufmerksam machen.

Der Gesetzgeber sah es als erforderlich an, im SGB V spezielle Regelungen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten bzw. Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen festzusetzen. Hierdurch solle Fehlentwicklungen in diesem Bereich wirksamer entgegenwirkt werden, als dies bisher durch die straf-, berufs- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gelang.

§ 128 Abs 1 SGB V hat folgenden Wortlaut:

„Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.“

Der Gesetzestext lässt nur wenig Spielraum für Interpretationen.

Zwar enthält die Norm keine Legaldefinition des Begriffes „Depot“. Allerdings handelt es sich dabei schon dem Wortsinn nach um eine Form der Lagerhaltung bzw. Bevorratung. Die Bildung solcher Bevorratungen soll unterbunden werden. In der Gesetzesbegründung zu § 128 Abs. 1 SGB V heißt es u.a., dass „Depots Leistungserbringern in besonderem Maße einen Anreiz bieten, sich gegen unzulässige Zuwendung für die Einrichtung eines Depots ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen“. Weiterhin wird angeführt, dass das Wahlrecht der Versicherten unter den versorgungsberechtigten Leistungserbringern durch Hilfsmitteldepots faktisch eingeschränkt werde.
Damit die Regelung des § 128 Abs. 1 SGB V nicht eine Unterversorgung der Versicherten bedingt, hat der Gesetzgeber eine Bevorratung mit solchen Hilfsmitteln vom Verbot ausgenommen, die von den Versicherten in Notfällen sofort benötigt werden. In der Begründung werden als Beispiele hierfür Gehstützen und Bandagen aufgeführt. Ein Notfall liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann vor, wenn ein unvermittelt aufgetretener Behandlungsbedarf „sofort“ befriedigt werden muss. Bezogen auf die Problematik der Hilfsmittelversorgung und die vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung exemplarisch genannten Gehstützen und Bandagen wird deutlich, dass die Notfallsituation bei der Hilfsmittelversorgung gerade keinen lebensbedrohlichen Zustand des Patienten voraussetzt. Vielmehr ist entscheidend, dass der Patient sich in einem Zustand befindet, welcher zunächst grundsätzlich die unmittelbare Anwendung eines bestimmten Hilfsmittels indiziert, und dem Patienten außerdem nicht zugemutet werden kann, sich das betreffende Hilfsmittel selbst zu besorgen.

Der GKV-Spitzenverband führt in seinen Hinweisen zur Umsetzung des § 128 Abs. 1 SGB V zwar aus, dass ein Notfall nicht gegeben sei, wenn die Versorgung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolge. Diese Auffassung teilen wir jedoch nicht, da ein Notfall nicht dadurch beendet ist, dass die Versorgung eine stationäre Aufnahme erfordert.

In der Praxis vorhandene sogenannte „Konsignationslager“, z. B. bei schlafmedizinischen Leistungen, dürften in Ermangelung entsprechender Ausnahmetatbestände als Depots im Sinne von § 128 Abs. 1 SGB V anzusehen sein. Zwar hat die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin mit Schreiben vom 20. Januar 2009 das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angeschrieben, auf die Probleme des Depothaltungsverbotes bei der Hilfsmittelversorgung in der Schlafmedizin hingewiesen und das Ministerium um Rückäußerung gebeten. Eine solche liegt der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin bislang noch nicht vor.

Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen ist zu beachten, dass Krankenhäuser für ausgewählte Bereiche jedoch weiterhin eine Bevorratung durchführen dürfen:

Die gesetzliche Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Unter „Abgabe“ ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Hilfsmittel auf den Patienten zu verstehen. Daher dürfte die Bevorratung von Hilfsmitteln, die in der Einrichtung verbleiben, weiterhin zulässig sein. Hierunter fielen dann auch die bei der Einweisung und Schulung der Patienten direkt und allein zu diesen Zwecken oder zur Diagnose eingesetzten Produkte.

Die oben genannte Gesetzliche Regelung ist mit dem 1. April 2009 in Kraft getreten.





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