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21. Dezember 2009
Mit Rundschreiben Nr. 59/2007 vom 12.03.2007 hatten wir Ihnen letztmalig den zur Abrechnung gegenüber der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) notwendigen Meldebogen zugesandt. Bitte verwenden Sie bei der Rechnungsstellung an die DSO zukünftig - ab dem 01.01.2010 - den beigefügten, um die erhöhten Abrechnungspauschalen geänderten Meldbogen. Die Anschriften der jeweils zuständigen regionalen Organisationszentren der DSO finden Sie ebenfalls beigefügt.
Bitte beachten Sie, dass sich die Vereinbarung zum DSO Budget nach § 8 Abs. 1 des Vertrages nach § 11 TPG, die auch die Erhöhung der Aufwandspauschalen für die Spenderkrankenhäuser beinhaltet, aktuell noch im Unterschriftenverfahren befindet sowie durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigungspflichtig ist und erst anschließend nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger rechtskräftig werden kann. Damit die Krankenhäuser dem vorgesehenen (formal ggf. rückwirkenden) Inkrafttreten zum 01.01.2010 nachkommen können, bitten wir, ab diesem Zeitpunkt den beigefügten Meldebogen zur Rechnungsstellung an die DSO zu verwenden.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Ansprüche der Krankenhäuser zur Abrechnung der Aufwandspauschalen gegenüber der DSO keiner speziellen Fristenregelung unterliegen, empfehlen allerdings, die entsprechenden Aufwandserstattungen jeweils zeitnah bei der DSO geltend zu machen.
Erhöhung der Aufwandserstattung für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der Postmortalspende zum 01.01.2010
Die Aufwandserstattung für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der Postmortalspende nach § 8 Abs. 2 des Vertrages gemäß § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) wurde letztmals im Jahr 2004 angepasst.
Im Vorgriff einer zwischenzeitlich mit dem GKV-Spitzenverband vereinbarten, im Jahr 2010 durchzuführenden Neukalkulation der Aufwandserstattung konnte die DKG aktuell im Rahmen der Verhandlungen zur Festlegung des Budgets der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) erreichen, dass die modularen Aufwandspauschalen bereits zum 01.01.2010 erhöht werden. Die aktuelle Erhöhung erfolgt anhand der Entwicklung der Rate nach § 71 SGB V seit dem Jahr 2007 und entspricht einer Steigerung von rund 4 Prozent.Mit Rundschreiben Nr. 59/2007 vom 12.03.2007 hatten wir Ihnen letztmalig den zur Abrechnung gegenüber der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) notwendigen Meldebogen zugesandt. Bitte verwenden Sie bei der Rechnungsstellung an die DSO zukünftig - ab dem 01.01.2010 - den beigefügten, um die erhöhten Abrechnungspauschalen geänderten Meldbogen. Die Anschriften der jeweils zuständigen regionalen Organisationszentren der DSO finden Sie ebenfalls beigefügt.
Bitte beachten Sie, dass sich die Vereinbarung zum DSO Budget nach § 8 Abs. 1 des Vertrages nach § 11 TPG, die auch die Erhöhung der Aufwandspauschalen für die Spenderkrankenhäuser beinhaltet, aktuell noch im Unterschriftenverfahren befindet sowie durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigungspflichtig ist und erst anschließend nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger rechtskräftig werden kann. Damit die Krankenhäuser dem vorgesehenen (formal ggf. rückwirkenden) Inkrafttreten zum 01.01.2010 nachkommen können, bitten wir, ab diesem Zeitpunkt den beigefügten Meldebogen zur Rechnungsstellung an die DSO zu verwenden.
Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Ansprüche der Krankenhäuser zur Abrechnung der Aufwandspauschalen gegenüber der DSO keiner speziellen Fristenregelung unterliegen, empfehlen allerdings, die entsprechenden Aufwandserstattungen jeweils zeitnah bei der DSO geltend zu machen.
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