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17. Juli 2009
Der als Ergebnis der Verhandlungen mit der DSO abgestimmte Vertragsentwurf ist nunmehr aus rechtlicher Sicht unbedenklich und setzt darüber hinaus sinnvolle Regelungen zu den Aufgaben und Zielen einer Inhousekoordination um. Zentrale Rege-lungen der Vereinbarung betreffen die Analyse des Spenderpotentials, die Identifikation möglicher Spender, eine Etablierung standardisierter, interner Abläufe sowie die Durch-führung regelmäßiger, kostenfreier Fortbildungen für das ärztliche und pflegerische Per-sonal. Den teilnehmenden Krankenhäusern wird eine monatliche Aufwandsentschädi-gung von 800 € erstattet.
Eine Unterzeichnung der Vereinbarung zur Inhousekoordination ist aus Sicht der DKG grundsätzlich zu empfehlen, wobei diese Entscheidung im Einzelfall von den in Frage kommenden Krankenhäusern abgewogen und getroffen werden muss. Die DSO wird darüber hinaus den Krankenhäusern, die bereits eine Vereinbarung in der ursprüngli-chen Fassung unterzeichnet haben, den Abschluss des neuen, überarbeiteten Vertrages im Austausch anbieten.
Zur Gewährleistung des Datenschutzes sieht der Vertragsentwurf zudem vor, dass der zuständige Koordinator der Koordinierungsstelle eine Datenschutzverpflichtung des Krankenhauses unterzeichnet (Ziffer 4 Satz 8 des Vertragsentwurfs). Eine von der DKG-Geschäftsstelle zu diesem Zwecke ausgearbeitete Datenschutzerklärung finden Sie beigefügt.
Vertragsentwurf zur Förderung der Organspende durch Inhousekoordination mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO)
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) hatte im Mai diesen Jahres Universitätskliniken und Kliniken mit Neurochirurgie eine Vereinbarung zur Inhousekoordination angeboten. Die DKG unterstützt gemeinsam mit der DSO grundsätzlich das Ziel der Förderung der Organspende. Gleichzeitig hat die DKG darauf hingewiesen, dass die den Krankenhäusern vorgelegte Vereinbarung rechtlich und ethisch problematische Regelungen beinhaltet und eine Unterzeichnung aus diesem Grunde nicht zu empfehlen ist.
Zwischenzeitlich hat die DKG Gespräche mit der DSO zur Abstimmung eines Vertragsentwurfs zur Förderung der Organspende durch Inhousekoordination geführt. In den konstruktiven Verhandlungen konnten wichtige Änderungen des Vertragsentwurfs vereinbart werden. Inhaltlich wurden insbesondere die ursprünglich vorgesehenen, aus unserer Sicht rechtlich nicht haltbaren vertraglichen Regelungen zum Datenschutz der Patienten vor Hirntodfeststellung überarbeitet.Der als Ergebnis der Verhandlungen mit der DSO abgestimmte Vertragsentwurf ist nunmehr aus rechtlicher Sicht unbedenklich und setzt darüber hinaus sinnvolle Regelungen zu den Aufgaben und Zielen einer Inhousekoordination um. Zentrale Rege-lungen der Vereinbarung betreffen die Analyse des Spenderpotentials, die Identifikation möglicher Spender, eine Etablierung standardisierter, interner Abläufe sowie die Durch-führung regelmäßiger, kostenfreier Fortbildungen für das ärztliche und pflegerische Per-sonal. Den teilnehmenden Krankenhäusern wird eine monatliche Aufwandsentschädi-gung von 800 € erstattet.
Eine Unterzeichnung der Vereinbarung zur Inhousekoordination ist aus Sicht der DKG grundsätzlich zu empfehlen, wobei diese Entscheidung im Einzelfall von den in Frage kommenden Krankenhäusern abgewogen und getroffen werden muss. Die DSO wird darüber hinaus den Krankenhäusern, die bereits eine Vereinbarung in der ursprüngli-chen Fassung unterzeichnet haben, den Abschluss des neuen, überarbeiteten Vertrages im Austausch anbieten.
Zur Gewährleistung des Datenschutzes sieht der Vertragsentwurf zudem vor, dass der zuständige Koordinator der Koordinierungsstelle eine Datenschutzverpflichtung des Krankenhauses unterzeichnet (Ziffer 4 Satz 8 des Vertragsentwurfs). Eine von der DKG-Geschäftsstelle zu diesem Zwecke ausgearbeitete Datenschutzerklärung finden Sie beigefügt.
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