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04. August 2010

Infektionsschutz, hier: Hinweise zur Meldepflicht für Labore

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat im Epidemiologischen Bulletin Nr. 29 vom 26. Juli 2010 Hinweise zur Meldepflicht für Labore veröffentlicht (Anlage). Vielfältige Anfragen hätten gezeigt, dass es in einigen Laboren Unklarheiten bezüglich der Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) gäbe, die zu einem unterschiedlichen Vorgehen bzw. in einigen Fällen zu unterbleibenden Meldungen geführt hätten. Probleme ergäben sich insbesondere dann, wenn mehr als ein Labor an der Diagnostik beteiligt sei.

Gemäß § 8 Abs 1 IfSG sind Leiter von Laboren (Medizinaluntersuchungsämter, private oder öffentliche Untersuchungsstellen, Krankenhauslabore) zur Meldung von Infektionskrankheiten verpflichtet, sobald die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen. Meldepflicht besteht auch dann, wenn in einem Speziallabor Befunde erhoben werden, die über die bereits vom Primärlabor erhobenen und gemeldeten hinausgehen. Werden gleiche Befunde bestätigt, besteht die Meldepflicht nur dann nicht, wenn dem zweiten beteiligten Labor ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Meldung durch das erste Labor vorliegt.

Das RKI empfiehlt für die praktische Umsetzung, gemeinsam mit den einsendenden Laboren nach Lösungen für eine zuverlässige und unkomplizierte Einhaltung der Meldeverpflichtungen zu suchen.





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