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14. Dezember 2011

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) hier: Gemeinsame Vereinbarung der DKG, des GKV-Spitzenverbandes und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2012

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherungen haben sich in einem Spitzenge-spräch am 08.12.2011 über die Höhe der Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2012 verständigt.



Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern – QSKH-RL) zuletzt geändert am 23.06.2011, Inkrafttreten am 01.01.2012, sieht vor, dass die auf der Bundesebene beschlossenen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 137 Abs. 1 SGB V über einen Zuschlag auf die Vergütung für jeden abgerechneten vollstationären Krankenhausfall finanziert werden. In § 21 (Qualitätssicherungszuschläge) der Richtlinie ist festgelegt, dass die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und nach der Bundespflegesatzverordnung (BPfIV) zuständigen Vertragsparteien die Höhe des Zuschlagsanteils Krankenhaus vereinbaren und in geeigneter Weise veröffentlichen.

Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherungen haben sich in einem Spitzengespräch am 08.12.2011 über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2012 wie folgt verständigt:

• Zuschlagsanteil Krankenhaus: 0,60 € (+0,01 € gegenüber 2011)
• Zuschlagsanteil Land (je Land individuell zu vereinbaren)

Das Unterschriftenverfahren der Gemeinsamen Vereinbarung von PKV, DKG und GKV SV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2012 ist noch nicht abgeschlossen!
Nach Abschluss des Verfahrens wird die DKG unverzüglich mit gesondert über die Vereinbarung informieren.





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