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24. Februar 2011
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den Klägern gegen den o.g. Beschluss des G-BA zu Mindestmengen den erwünschten vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Mindestmenge 30 für Perinatalzentren der Versorgungsstufe „Level 1“ zugesprochen. Die Begründung hierzu stützt sich einerseits auf die Folgenabschätzung, andererseits aber auch auf eine inhaltliche Bewertung der Argumentation beider Seiten, die der durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) vertretenen Argumentation weitestgehend folgt. In seiner Sitzung am 17.02.2011 hat der G-BA beschlossen, seinen Aussetzungsbeschluss vom 16.12.2010 bis zu einem Zeitpunkt vier Wochen nach dem Entscheid im Hauptsacheverfahren durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu verlängern. Zu diesem Zeitpunkt soll – je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens – über das weitere Vorgehen entschieden werden. Der Vorsitzende des G-BA machte deutlich, dass die Möglichkeiten eines Berufungsverfahrens im Falle eines für den G-BA negativen Ausganges des Hauptsacheverfahrens sehr ernsthaft geprüft werden wird.
Der Beschluss bezieht sich ausdrücklich nur auf die Krankenhäuser mit Perinatalzentren der Versorgungsstufe „Level 1“. Der ebenfalls am 17.06.2010 beschlossene Wegfall der Mindestmenge für Krankenhäuser mit Perinatalzentren der Versorgungsstufe „Level 2“ ab dem 01.01.2011 bleibt unverändert bestehen.
Mindestmengen in der Versorgung von Früh- und Neugeborenen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt den Vollzug seines am 17.06.2010 erfolgten Beschlusses zur Erhöhung der Mindestmenge für Krankenhäuser mit Perinatalzentrum der Versorgungsstufe "Level 1" von 14 auf 30 Frühgeborene mit Geburtsgewicht < 1250g pro Jahr weiterhin aus bis vier Wochen nach Vorliegen des Urteils im Hauptsacheverfahren. Damit gelten bis dahin die Mindestmengen 14 für "Level 1" und Null für "Level 2" für alle entsprechenden Krankenhäuser weiter.
Sehr geehrte Damen und Herren,Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den Klägern gegen den o.g. Beschluss des G-BA zu Mindestmengen den erwünschten vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Mindestmenge 30 für Perinatalzentren der Versorgungsstufe „Level 1“ zugesprochen. Die Begründung hierzu stützt sich einerseits auf die Folgenabschätzung, andererseits aber auch auf eine inhaltliche Bewertung der Argumentation beider Seiten, die der durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) vertretenen Argumentation weitestgehend folgt. In seiner Sitzung am 17.02.2011 hat der G-BA beschlossen, seinen Aussetzungsbeschluss vom 16.12.2010 bis zu einem Zeitpunkt vier Wochen nach dem Entscheid im Hauptsacheverfahren durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu verlängern. Zu diesem Zeitpunkt soll – je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens – über das weitere Vorgehen entschieden werden. Der Vorsitzende des G-BA machte deutlich, dass die Möglichkeiten eines Berufungsverfahrens im Falle eines für den G-BA negativen Ausganges des Hauptsacheverfahrens sehr ernsthaft geprüft werden wird.
Der Beschluss bezieht sich ausdrücklich nur auf die Krankenhäuser mit Perinatalzentren der Versorgungsstufe „Level 1“. Der ebenfalls am 17.06.2010 beschlossene Wegfall der Mindestmenge für Krankenhäuser mit Perinatalzentren der Versorgungsstufe „Level 2“ ab dem 01.01.2011 bleibt unverändert bestehen.
Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. 2012 Impressum
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