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31. Januar 2011

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) - hier: G-BA-Beschluss vom 21.10.2010

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21.10.2010 zur Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) sieht unter anderem die Einführung eines Follow Up bei endoprothetischen Leistungen sowie im der Bereich der Geburtshilfe/Neonatologie (Fallzusammenführung Mutter/Kind) vor. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mitgeteilt, dass der Beschluss nicht beanstandet wird.

Die QSKH-Richtlinienänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

Das BMG verbindet die Nichtbeanstandung mit der Auflage, bis zum 31.12.2011 für die in Anlage 2 der QSKH-RL genannten Leistungsbereiche die konkret zu übermittelnden Daten aufzunehmen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in künftigen Richtlinien die gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen methodischen Gründe für eine Vollerhebung der Daten gemäß den Vorgaben des § 299 SGB V darzulegen sind. Das BMG geht ferner davon aus, dass sich die mit dem Richtlinienbeschluss ermöglichte Übermittlung der patientenidentifizierenden Daten nur auf GKV-Versicherte bezieht.

Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 13, S. 282 vom 25.01.2011) ist auf der Internetseite des G-BA unter http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1223/ veröffentlicht, ebenso der Schriftwechsel zwischen BMG und G-BA.

Unter http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/38/ finden sich die aktuelle Fassung der QSKH-RL (Anlage) und die Merkblätter des G-BA zur Patienteninformation.





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