Der Zuschlag ist gesondert in der Rechnung des Krankenhauses auszuweisen. Ferner ist festgelegt, dass die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zuständigen Vertragsparteien die Höhe des Zuschlagsanteils Krankenhaus vereinbaren und in geeigneter Weise veröffentlichen.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherungen haben sich in einem Spitzengespräch am 01.12.2010 über eine Gemeinsame Vereinbarung über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2011 verständigt und das Unterschriftenverfahren eingeleitet. In der Vereinbarung wurde für 2011 der
- Zuschlagsanteil Krankenhaus mit 0,59 €
festgelegt.
Die Vereinbarung des Zuschlagsanteils Land ist wie üblich auf Landesebene und je Land individuell zu vereinbaren. Der Zuschlagsanteil Bund für die Tätigkeiten auf Bundesebene wird über den Haushalt des G-BA und damit über den Systemzuschlag abgerechnet, über den der G-BA die Krankenhäuser gesondert informiert.
Qualitätssicherung, KTQ
06. Dezember 2010Gemeinsame Vereinbarung der DKG, des GKV-Spitzenverbandes und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2011 - hier: Vorabinformation über die Höhe der Zuschläge für das Jahr 2011
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern - QSKH-RL) sieht in § 21 (Qualitätssicherungszuschläge) vor, dass die auf der Bundesebene beschlossenen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 137 Abs. 1 SGB V über einen Zuschlag auf die Vergütung für jeden abgerechneten vollstationären Krankenhausfall finanziert werden.