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23. Februar 2009

8. Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V (Plenum), hier: Strukturierter Qualitätsbericht - Beschluss einer "vorläufigen Arbeitsversion"

Der G-BA nach § 91 SGB V (Plenum) hat in seiner 8. Sitzung am 19.02.2009 einstimmig nun die Veröffentlichung einer "vorläufigen Arbeitsversion" der Regelungen (vormals Vereinbarung) gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser beschlossen.

In mehreren Sitzungen der AG Qualitätsbericht des G-BA wurden die Regelungen, die Inhalte und Ausfüllhinweise sowie die Auswahllisten zum Strukturierten Qualitätsbericht umfassend überarbeitet und konsentiert. Des Weiteren wurde von der BQS nach einem umfangreichen Bewertungsverfahren eine Liste der als uneingeschränkt und eingeschränkt zur Veröffentlichung geeignet bewerteten Qualitätsindikatoren vorgelegt.

Die Inhalte folgender Unterlagen wurden als „vorläufige Arbeitsversion“ beschlossen:
 Regelungen des G-BA gemäß § 137 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, Qb-R
 Anlage 1 (Struktur und Inhalte des Qualitätsberichts und Ausfüllhinweise) mit folgenden Anhängen:
 Anhang 2 (Auswahllisten)
 Anhang 3 (Qualitätsindikatoren der BQS)

Die Vorabveröffentlichung der Arbeitsversion der genannten Dokumente soll die Krankenhäuser über die voraussichtlichen Inhalte des Qualitätsberichts informieren und ihnen eine frühzeitigere Vorbereitung ermöglichen. Den Beschlusstext finden Sie auch auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de.

Die Datensatzbeschreibung (Anhang 1 zur Anlage 1), die Anlage 2 (Kontaktdaten der gemeinsamen Annahmestelle) sowie die endgültige Version der am 19.02.2009 beschlossenen Dokumente werden voraussichtlich im März dem G-BA nach § 91 SGB V (Plenum) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

Wie mit Rundschreiben Nr. 395/2008 vom 22.12.2008 berichtet, kam der Beschluss zur Abgabefrist des Qualitätsberichts zum 30. Juni 2009 auf Antrag des GKV-Spitzenverbandes mit den Stimmen der unparteiischen Vorsitzenden des G-BA gegen das Votum der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zustande. Die DKG hatte im Vorfeld sehr deutlich gemacht, dass eine so frühe Abgabefrist mit großen Schwierigkeiten für die Krankenhäuser verbunden ist, insbesondere da erst nach Beschluss der Datensatzbeschreibung – voraussichtlich erst im März - die erforderlichen Anpassungen der zahlreichen Softwarelösungen erfolgen kann. Die DKG wird sich auch weiterhin für eine Verschiebung der Abgabefrist einsetzen.






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