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22. Dezember 2008
Der Hauptteil des Qualitätsberichts muss zukünftig bis zum 30. Juni und die Darstellung der Ergebnisqualitätsdaten bis zum 31. Dezember eines jeden Berichtsjahres abgegeben werden.
Der Beschluss kam gegen das Votum der DKG zustande. Die DKG hatte im Vorfeld sowie in der Sitzung deutlich gemacht, dass erstens eine generelle zweizeitige Abgabe des Qualitätsberichts einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für die Krankenhäuser bedeute und zweitens eine Erstellung des Qualitätsberichts bereits zum 30. Juni mit großer Wahrscheinlichkeit so kurzfristig nicht möglich sein werde, da die Überarbeitung der Inhalte der Qualitätsberichte durch den G-BA, die anschließende Erstellung der Datensatzbeschreibung sowie die darauf folgende Anpassung der zahlreichen Softwarelösungen zur Umsetzung voraussichtlich erst im Frühjahr abgeschlossen sein werde.
2. Direkte Ergebnisdatenübermittlung
Zukünftig werden die verpflichtend zu veröffentlichenden Ergebnisdaten der externen Qualitätssicherung vom Institut nach § 137 a SGB V bzw. den Landesgeschäftsstellen für Qualitätssicherung direkt – unter Umgehung der Krankenhäuser – an die gemeinsame Annahmestelle der Qualitätsberichte nach Abschluss des strukturierten Dialogs bis zum 31. Dezember versendet.
Der Beschluss ist ebenfalls gegen das Votum der DKG zustande gekommen. Die DKG hatte deutlich gemacht, dass sie in dem Vorgehen einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V sieht, nach denen die Krankenhäuser die Datenhoheit für die Qualitätsberichtsdaten haben und entsprechend für die Abgabe der Berichte verantwortlich sind. Darüber hinaus hatte die DKG einen weitreichenden Kompromissvorschlag vorgelegt, der unter Berücksichtigung des Rechts der Krankenhäuser auf Datenhoheit die Fehlermöglichkeit bei der Ergebnisdarstellung auf ein Minimum reduziert hätte.
3. Zeitlicher Abstand der Qualitätsberichte
Ein Antrag der GKV auf jährliche (statt zweijährliche) verpflichtende Abgabe des gesetzlichen Qualitätsberichts wurde nicht beschlossen, da von verschiedenen Seiten das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage durch § 137 SGB V, der nur eine zweijährliche Abgabe regelt, gesehen wurde. Stattdessen wurde eine Resolution verabschiedet, in der an den Gesetzgeber appelliert wird, den im Gesetz festgelegten Abstand der Qualitätsberichtserstattung der Krankenhäuser von zwei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren.
Um die Aktualität der Qualitätsberichte der Krankenhäuser zu erhöhen, befürwortet die DKG grundsätzlich eine jährliche verpflichtende Abgabe des gesetzlichen Qualitätsberichts, jedoch nicht unter den am 18. Dezember 2008 gegen das Votum der DKG beschlossenen Bedingungen.
Die Beschlüsse treten erst nach erfolgter Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Den Beschlusstext (Anlage) sowie in Kürze auch die veränderte Vereinbarung finden Sie auf den Internetseiten des G-BAs unter www.g-ba.de.
6. Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V (Plenum) - Beschlüsse zu den Abgabefristen des strukturierten Qualitätsberichts
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 91 SGB V (Plenum) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2008 zur Vereinbarung gem. § 137 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsbericht folgende Beschlüsse gefasst:
1. Zweizeitige Abgabe der QualitätsberichteDer Hauptteil des Qualitätsberichts muss zukünftig bis zum 30. Juni und die Darstellung der Ergebnisqualitätsdaten bis zum 31. Dezember eines jeden Berichtsjahres abgegeben werden.
Der Beschluss kam gegen das Votum der DKG zustande. Die DKG hatte im Vorfeld sowie in der Sitzung deutlich gemacht, dass erstens eine generelle zweizeitige Abgabe des Qualitätsberichts einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für die Krankenhäuser bedeute und zweitens eine Erstellung des Qualitätsberichts bereits zum 30. Juni mit großer Wahrscheinlichkeit so kurzfristig nicht möglich sein werde, da die Überarbeitung der Inhalte der Qualitätsberichte durch den G-BA, die anschließende Erstellung der Datensatzbeschreibung sowie die darauf folgende Anpassung der zahlreichen Softwarelösungen zur Umsetzung voraussichtlich erst im Frühjahr abgeschlossen sein werde.
2. Direkte Ergebnisdatenübermittlung
Zukünftig werden die verpflichtend zu veröffentlichenden Ergebnisdaten der externen Qualitätssicherung vom Institut nach § 137 a SGB V bzw. den Landesgeschäftsstellen für Qualitätssicherung direkt – unter Umgehung der Krankenhäuser – an die gemeinsame Annahmestelle der Qualitätsberichte nach Abschluss des strukturierten Dialogs bis zum 31. Dezember versendet.
Der Beschluss ist ebenfalls gegen das Votum der DKG zustande gekommen. Die DKG hatte deutlich gemacht, dass sie in dem Vorgehen einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V sieht, nach denen die Krankenhäuser die Datenhoheit für die Qualitätsberichtsdaten haben und entsprechend für die Abgabe der Berichte verantwortlich sind. Darüber hinaus hatte die DKG einen weitreichenden Kompromissvorschlag vorgelegt, der unter Berücksichtigung des Rechts der Krankenhäuser auf Datenhoheit die Fehlermöglichkeit bei der Ergebnisdarstellung auf ein Minimum reduziert hätte.
3. Zeitlicher Abstand der Qualitätsberichte
Ein Antrag der GKV auf jährliche (statt zweijährliche) verpflichtende Abgabe des gesetzlichen Qualitätsberichts wurde nicht beschlossen, da von verschiedenen Seiten das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage durch § 137 SGB V, der nur eine zweijährliche Abgabe regelt, gesehen wurde. Stattdessen wurde eine Resolution verabschiedet, in der an den Gesetzgeber appelliert wird, den im Gesetz festgelegten Abstand der Qualitätsberichtserstattung der Krankenhäuser von zwei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren.
Um die Aktualität der Qualitätsberichte der Krankenhäuser zu erhöhen, befürwortet die DKG grundsätzlich eine jährliche verpflichtende Abgabe des gesetzlichen Qualitätsberichts, jedoch nicht unter den am 18. Dezember 2008 gegen das Votum der DKG beschlossenen Bedingungen.
Die Beschlüsse treten erst nach erfolgter Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Den Beschlusstext (Anlage) sowie in Kürze auch die veränderte Vereinbarung finden Sie auf den Internetseiten des G-BAs unter www.g-ba.de.
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