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05. Januar 2009
Strukturierten Dialoges
Entsprechend der Beratung im Unterausschuss Qualitätssicherung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen die Vereinbarung gem. § 137 Absatz 1 SGB V i. V. m. § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach
§ 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung zur Qualitätssicherung) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. 2006 S. 6361), zuletzt geändert am
19. Juni 2008 (BAnz. 2008 S. 2852), wie folgt zu ändern:
I. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Strukturierte Dialog soll für die im strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser zu veröffentlichenden Qualitätsindikatoren bis zum 31. Oktober des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres und für die übrigen Indikatoren bis zum Ende des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres abgeschlossen sein.“
II. Die Änderung der Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
2. Beschluss des G-BAs über die Änderung der Anlage 1 der Mindestmengenvereinbarung: Jährliche OPS-Anpassung
Der G-BA hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2008 beschlossen, die Anlage 1 der Vereinbarung gemäß § 137 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 [a. F.] SGB V
(Mindestmengenvereinbarung) in der Fassung vom 21. März 2006 (BAnz. 2006 S. 5389), zuletzt am 22. November 2007 (BAnz. 2008 S. 128), wie folgt zu ändern:
I. In der Anlage 1 werde folgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Jahreszahl „2008“ wird durch die Jahreszahl „2009“ ersetzt.
2. Unter „5. Stammzelltransplantation“ wird ersatzlos gestrichen:
„8-805.02 Stammzellsupport nach Chemotherapie“
3. Unter „6. Kniegelenk Totalendoprothesen“ wird am Ende der Liste nach
„5-822.b** Endoprothese mit erweiterter Beugefähigkeit, mit Patellaersatz
[6. Stelle: 1,2] Hinw.: die erweiterte Beugefähigkeit entspricht einer Beugefähigkeit von mindestens 130 Grad.“ ergänzt:
„5-822.d** Bikompartimentelle Teilgelenkersatzprothese, ohne Patellaersatz
[Subklassifikation]
5-822.e** Bikompartimentelle Teilgelenkersatzprothese, mit Patellaersatz
[Subklassifikation]“
II. Die Änderung der Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
3. Beschluss zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zum
Bauchaortenaneurysma: Jährliche Anpassung der ICD- und OPS-Codes
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, die Anlage 1 der Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma gemäß § 137 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 [a. F.] SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung zum Bauchaortenaneurysma) in der Fassung vom 13. März 2008 (BAnz. 2008 S. 1706) wie folgt zu ändern.
I. In Anlage 1 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2009“ ersetzt.
II. Die Änderung der Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die geänderten Vereinbarungen sowie die tragenden Gründe zu den Beschlüssen
werden in Kürze auf der Homepage des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.12.2008 zu Themen der Qualitätssicherung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2008 zu den unten genannten Themenbereichen folgende Beschlüsse gefasst:
1. Änderung der Vereinbarung zur Qualitätssicherung: Abschluss desStrukturierten Dialoges
Entsprechend der Beratung im Unterausschuss Qualitätssicherung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen die Vereinbarung gem. § 137 Absatz 1 SGB V i. V. m. § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach
§ 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung zur Qualitätssicherung) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. 2006 S. 6361), zuletzt geändert am
19. Juni 2008 (BAnz. 2008 S. 2852), wie folgt zu ändern:
I. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Strukturierte Dialog soll für die im strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser zu veröffentlichenden Qualitätsindikatoren bis zum 31. Oktober des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres und für die übrigen Indikatoren bis zum Ende des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres abgeschlossen sein.“
II. Die Änderung der Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
2. Beschluss des G-BAs über die Änderung der Anlage 1 der Mindestmengenvereinbarung: Jährliche OPS-Anpassung
Der G-BA hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2008 beschlossen, die Anlage 1 der Vereinbarung gemäß § 137 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 [a. F.] SGB V
(Mindestmengenvereinbarung) in der Fassung vom 21. März 2006 (BAnz. 2006 S. 5389), zuletzt am 22. November 2007 (BAnz. 2008 S. 128), wie folgt zu ändern:
I. In der Anlage 1 werde folgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Jahreszahl „2008“ wird durch die Jahreszahl „2009“ ersetzt.
2. Unter „5. Stammzelltransplantation“ wird ersatzlos gestrichen:
„8-805.02 Stammzellsupport nach Chemotherapie“
3. Unter „6. Kniegelenk Totalendoprothesen“ wird am Ende der Liste nach
„5-822.b** Endoprothese mit erweiterter Beugefähigkeit, mit Patellaersatz
[6. Stelle: 1,2] Hinw.: die erweiterte Beugefähigkeit entspricht einer Beugefähigkeit von mindestens 130 Grad.“ ergänzt:
„5-822.d** Bikompartimentelle Teilgelenkersatzprothese, ohne Patellaersatz
[Subklassifikation]
5-822.e** Bikompartimentelle Teilgelenkersatzprothese, mit Patellaersatz
[Subklassifikation]“
II. Die Änderung der Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
3. Beschluss zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zum
Bauchaortenaneurysma: Jährliche Anpassung der ICD- und OPS-Codes
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, die Anlage 1 der Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma gemäß § 137 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 [a. F.] SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung zum Bauchaortenaneurysma) in der Fassung vom 13. März 2008 (BAnz. 2008 S. 1706) wie folgt zu ändern.
I. In Anlage 1 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2009“ ersetzt.
II. Die Änderung der Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die geänderten Vereinbarungen sowie die tragenden Gründe zu den Beschlüssen
werden in Kürze auf der Homepage des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
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