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Personalwirtschaft, Arbeitsrecht
Überblick: Tarifliche Regelungen zur Arbeitszeit
Die Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist zum 01.01.2006 in Kraft treten. § 25 ArbZG schützt die in einem am 1. Januar 2004 bestehenden oder nachwirkenden Tarifvertrag enthaltenden abweichenden Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 ArbZG sowie § 12 Satz 1 ArbZG. Seit dem 1. Januar 2004 gab es für einen nicht unerheblichen Teil der Krankenhäuser arbeitszeitrechtskonforme tarifliche Regelungen, die Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit bewerten. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass daraus kein Anspruch auf volle Vergütung der Bereitschaftsdienste entsteht. Diese Rechtsauffassung wurde zuletzt durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt. Im Folgenden möchten wir über den Umsetzungsstand des ArbZG auf tarifvertraglicher Ebene informieren. »
Bundesratsbeschluss zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes: Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 ArbZG
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 21.12.2005 der Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 ArbZG bis zum 31.12.2006 zugestimmt. Somit kann das Gesetz zum 01.01.2006 in Kraft treten. »
Arbeitszeitgesetz - Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 ArbZG
Der Deutsche Bundestag hat nunmehr in 2. und 3. Lesung der einjährigen Verlängerung der Übergangsregelung § 25 ArbZG am 15.12.2005 zugestimmt. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 21.12.2005 erneut mit dem Gesetz befassen. Die Zustimmung des Bundesrates kann als gesichert gelten, da der Bundesrat bereits am 25.11.2005 einen gleich lautenden Gesetzesantrag zur Verlängerung der Übergangsregelung beschlossen hat. Das Gesetz wird somit voraussichtlich zum 01.01.2006 in Kraft treten. »
Arbeitszeit, hier: 1. Sitzung des Europäischen Rates am 08.12.2005; 2. EuGH-Urteil vom 01.12.2005 zu Bereitschaftsdienst; 3. Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages
Hinsichtlich der Arbeitszeitgesetzgebung auf europäischer und nationaler Ebene möchten wir Sie über folgende Entwicklungen informieren: »
Arbeitszeitgesetz, hier: Verlängerung der Übergangsregelung § 25 ArbZG
Die DKG hat vor wenigen Wochen über den Gesetzesantrag des Freistaates Bayern im Bundesrat zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes berichtet. Dieser beinhaltet eine Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 ArbZG um zwei Jahre. Die neue Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag auf eine einjährige Verlängerung der Übergangsregelung geeinigt. »
Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern zur Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 ArbZG
Die DKG hat mit sich im September 2005 in einem Schreiben an die Ministerpräsidenten der Länder gewendet und eine zweijährige Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 ArbZG gefordert. »
Arbeitszeit im Krankenhaus
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft setzt ihre Aktivitäten fort, auf nationaler Ebene eine Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 ArbZG zu erwirken und auf europäischer Ebene eine Novellierung der EU-Arbeitszeitrichtlinie im Sinne des Vorschlags der Europäischen Kommission voranzubringen. »
Ausbildung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten (OTA)
Der Fachausschuss für Personalwesen und Krankenhausorganisation der Deutschen Krankenhausgesellschaft hat sich zuletzt in seiner 30. Sitzung am 11.05.2005 erneut für die Schaffung einer staatlichen Regelung der OTA-Ausbildung, analog dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege, ausgesprochen. »
Novellierung der EU-Arbeitszeitrichtlinie
Wir informieren über den aktuellen Sachstand der Novellierung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. »
Novellierung der EU-Arbeitszeitrichtlinie
Das Europäische Parlament hat am 11.05.2005 in der ersten Lesung den Bericht des federführenden EP-Ausschusses Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 20.04.2005 mit 345 zu 264 Stimmen bei 43 Enthaltungen angenommen. »














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