Inhalt
05. Oktober 2011
In der o. g. DKG-Empfehlung zur Weiterbildung und Prüfung von Gesundheits- und Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege und Anästhesie, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen.
Im Allgemeinen Teil, IV Weiterbildungslehrgang, § 5 Voraussetzungen für die Teilnahme finden Sie in Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und nachweist, dass er nach Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes eine in der Regel mindestens sechsmonatige Tätigkeit in der Intensivpflege und/oder Anästhesie abgeleistet hat.“
Korrekt muss es heißen:
„Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und nachweist, dass er nach Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes eine in der Regel mindestens sechsmonatige Tätigkeit im jeweiligen Fachbereich der Weiterbildung abgeleistet hat.“
Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.
Eine korrigierte Fassung der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung und Prüfung von Gesundheits- und Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege und Anästhesie, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie finden Sie hier.
Ergänzung zur DKG-Empfehlung zur Weiterbildung und Prüfung von Gesundheits- und Krankenpflegekräften
Ergänzung zur DKG-Empfehlung zur Weiterbildung und Prüfung von Gesundheits- und Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie
In der o. g. DKG-Empfehlung zur Weiterbildung und Prüfung von Gesundheits- und Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege und Anästhesie, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen.
Im Allgemeinen Teil, IV Weiterbildungslehrgang, § 5 Voraussetzungen für die Teilnahme finden Sie in Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und nachweist, dass er nach Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes eine in der Regel mindestens sechsmonatige Tätigkeit in der Intensivpflege und/oder Anästhesie abgeleistet hat.“
Korrekt muss es heißen:
„Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und nachweist, dass er nach Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes eine in der Regel mindestens sechsmonatige Tätigkeit im jeweiligen Fachbereich der Weiterbildung abgeleistet hat.“
Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.
Eine korrigierte Fassung der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung und Prüfung von Gesundheits- und Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege und Anästhesie, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie finden Sie hier.
Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. 2012 Impressum
URL dieser Seite: http://www.dkgev.de/dkg.php/aid/8657/cat/41














Druckversion
Seite weiterleiten
Sitemap