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02. November 2009

Anrechnung von Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP) - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.2009 (4 AZR 382/08)

An dieser Stelle möchten wir Sie über ein interessantes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.09.2009 - 4 AZR 382/08 - zur Anrechenbarkeit von Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP) auf Stufenaufstiege informieren.

Das Urteil bezieht sich auf den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL). Das BAG stellte in seinem Urteil klar, dass AiP-Zeiten nicht auf den Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe Ä 1 anzurechnen sind. Sie zählten dabei weder als Zeiten ärztlicher Tätigkeit noch als Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit, welche bei der Stufenfindung gemäß TV-Ärzte/TdL berücksichtigt werden können.

Wir weisen darauf hin, dass dieses Urteil lediglich für den TV-Ärzte/TdL an den Universitätskliniken Bedeutung hat. Hier war die Frage der Anrechenbarkeit von AiP-Zeiten strittig und ist nunmehr letztinstanzlich durch das BAG geklärt worden. Im Bereich des TV-Ärzte/VKA für die kommunalen Häuser ist hingegen eine explizite Anrechenbarkeit von AiP-Zeiten auf die Stufenaufstiege tarifvertraglich vorgesehen. Inwiefern das Urteil für andere Tarifverträge von Bedeutung ist, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Die Pressemitteilung des BAG zu diesem Urteil finden Sie beigefügt. Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, informieren wir Sie nochmals ausführlich.





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