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27. Juli 2009
Die DKG war neben den betroffenen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften auf einer Besprechung am 28. Mai 2008 beim LASI zur Neugestaltung der Handlungshilfe LV 30 vertreten und hat ihre Positionen zur Umsetzung des neuen Arbeitszeitrechts geäußert. Wir weisen vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die DKG nicht alle vom LASI in der Handlungshilfe vertretenen Rechtsauffassungen teilt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit auf 24 Stunden – ausschließlich der Ruhepausen – tarifvertraglich festgelegt werden kann. Der LASI vertritt die Auffassung, dass solche tarifvertraglichen Regelungen nicht rechtskonform sind und dass die tägliche Höchstarbeitzeit bei Bereitschaftsdienst 24 Stunden – inklusive der Ruhepausen – nicht übersteigen darf. Der LASI schlägt vor, während des Bereitschaftsdienstes einen Pausenkorridor festzulegen. Aus Sicht der DKG folgt die Auslegung des LASI jedoch weder aus dem Arbeitszeitgesetz noch aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Darüber hinaus ist es in der Praxis höchst problematisch, während des Bereitschaftsdienstes – der bereits überwiegend aus Ruhephasen besteht – noch zusätzliche festgelegte Pausenzeiten einzurichten, in denen der Bereitschaftsdienst leistende Arzt nicht zur Verfügung steht. Zudem wären nach Auffassung des LASI dann auch keine Übergabezeiten im klassischen 24 bzw. 8+16 Stunden-Bereitschaftsdienstmodell mehr möglich.
Neufassung der LASI-Veröffentlichung LV 30 "Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern"
Der Länderauschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat eine Neufassung der Handlungshilfe LV 30 "Arbeitszeitgestaltung im Krankenhaus"(Anlage) herausgegeben. Die Veröffentlichung kann zudem auch unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden: http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lasi_publications.php
Die LASI-Veröffentlichung ist in erster Linie als Hilfestellung für die Mitarbeiter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden gedacht. Da diese Handlungshilfe letztlich die Prüfpraxis der Aufsichtsbehörden zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in den Krankenhäusern beeinflussen wird, ist diese Publikation auch für die Krankenhäuser von hoher Bedeutung.Die DKG war neben den betroffenen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften auf einer Besprechung am 28. Mai 2008 beim LASI zur Neugestaltung der Handlungshilfe LV 30 vertreten und hat ihre Positionen zur Umsetzung des neuen Arbeitszeitrechts geäußert. Wir weisen vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die DKG nicht alle vom LASI in der Handlungshilfe vertretenen Rechtsauffassungen teilt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit auf 24 Stunden – ausschließlich der Ruhepausen – tarifvertraglich festgelegt werden kann. Der LASI vertritt die Auffassung, dass solche tarifvertraglichen Regelungen nicht rechtskonform sind und dass die tägliche Höchstarbeitzeit bei Bereitschaftsdienst 24 Stunden – inklusive der Ruhepausen – nicht übersteigen darf. Der LASI schlägt vor, während des Bereitschaftsdienstes einen Pausenkorridor festzulegen. Aus Sicht der DKG folgt die Auslegung des LASI jedoch weder aus dem Arbeitszeitgesetz noch aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Darüber hinaus ist es in der Praxis höchst problematisch, während des Bereitschaftsdienstes – der bereits überwiegend aus Ruhephasen besteht – noch zusätzliche festgelegte Pausenzeiten einzurichten, in denen der Bereitschaftsdienst leistende Arzt nicht zur Verfügung steht. Zudem wären nach Auffassung des LASI dann auch keine Übergabezeiten im klassischen 24 bzw. 8+16 Stunden-Bereitschaftsdienstmodell mehr möglich.
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