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Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
Mit dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 wurde für die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege eine Modellklausel (§ 4 Abs. 6 [Kinder-] Krankenpflegegesetz - KrPflG) zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, geregelt. Demnach können die Länder in Modellprojekten auch Ausbildungen an nicht staatlich anerkannten (Kinder-) Krankenpflegeschulen (z.B. Hochschulen) durchführen, sofern die Kongruenz der Ausbildung zu der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Insofern sollte durch diese sogenannte Modellklausel der Weg für eine pflegerische akademische Erstausbildung "geebnet" werden.
Die 80. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat im Juli 2007 den Bund einstimmig gebeten, Modellklauseln analog § 4 Abs. 6 KrPflG in die Berufsgesetze der übrigen nichtärztlichen Heilberufe aufzunehmen. Dieses Votum mündete nunmehr in einen Gesetzentwurf des Bundesrates, wobei zunächst nur für die Berufe der Hebammen, der Logopäden, der Physiotherapeuten und der Ergotherapeuten ein besonderer Bedarf gesehen wird (vgl. Anlage).Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie heute über die Positionierung der DKG anlässlich der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 25. Mai 2009 (für die DKG hat der Unterzeichner an der Anhörung teilgenommen) informieren (vgl. Anlage).














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