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26. August 2008
Das BAG stellte fest, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen sei. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 KrPflG habe der Ausbildungsträger der Schülerin eine Vergütung in angemessener Höhe zu gewähren. Diese Verpflichtung sei gem. § 17 Abs. 1 S. 1 KrPflG unabdingbar. Der Ausbildungsträger schulde danach eine Vergütung in angemessener und damit tariflicher Höhe (Differenz zwischen vereinbarten und tariflichen Monatsvergütungsbeträgen sowie Sonderzahlungen).
Der aus § 12 Abs. 1 KrPflG folgende Anspruch auf angemessene Vergütung weise deutliche Parallelen zu § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG auf, zu dessen Angemessenheitserfordernis das BAG verschiedene Grundsätze entwickelt habe, die auf den Bereich des KrPflG übertragbar seien. Danach habe eine Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen, nämlich den Auszubildenden bei der Lebenshaltung finanziell zu unterstützen, die Heranbildung von qualifiziertem Nachwuchs und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang zu „entlohnen“.
Wichtigster Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung seien die einschlägigen Tarifverträge, da anzunehmen sei, dass sie als Ergebnis von Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigten. Dabei stelle die tarifliche Ausbildungsvergütung nicht nur für den Fall einen geeigneten Maßstab dar, dass ein nicht tarifgebundener Ausbildender die im eigenen Interesse liegende Ausbildung außerbetrieblich organisiere, sondern auch dann, wenn sich ein tarifgebundener Ausbildender durch das „Dazwischenschalten“ eines gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträgers seiner tariflichen Pflichten entledigen wolle.
Eine Ausbildungsvergütung sei danach nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 Prozent unterschreite, wobei diese Regel nicht ausnahmslos gelte. Eine Ausnahme sei beispielsweise anzunehmen, wenn die Ausbildung durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werde. Auch der Gemeinnützigkeit des Ausbildungsträgers alleine komme berufsbildungsrechtlich keine Bedeutung zu. Das BAG habe die Gemeinnützigkeit in der Angemessenheitskontrolle bisher nur indiziell im Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder und Spenden Dritter gewürdigt. Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20 % könnte gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildende den Zweck verfolge, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen könnten.
Offen bleiben könne, ob die Finanzierung der Ausbildungskosten durch die Sozialleistungsträger gemäß § 17a Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 KHG mit einer Förderung aus öffentlichen Steuermitteln oder einer Finanzierung durch Spenden verglichen werden könne, da im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Ausbildungsplätze geschaffen wurden. Im Übrigen verweist das BAG diesbezüglich darauf, dass die Finanzierungsregeln des § 17a KHG gerade sicherstellen sollen, dass die Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildung finanziert werden.
Anmerkungen:
Im vorliegenden Urteil definiert das BAG die grundsätzliche Angemessenheitsgrenze für Ausbildungsvergütungen in der Krankenpflege und legt diese auf 80 Prozent der sonst üblichen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung fest. Dazu zählen neben der regelmäßigen monatlichen Ausbildungsvergütung auch Einmal- und Sonderzahlungen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in bestimmten Fällen zulässig, wenn z.B. mit öffentlichen Mitteln oder Spenden zusätzliche Ausbildungsplätze für schwer vermittelbare Personen geschaffen werden, die auf dem regulären Arbeitsmarkt keine Chance auf einen Ausbildungsplatz hätten. Nach Auffassung des BAG ist es jedenfalls nicht ausreichend, wenn lediglich über Bedarf ausgebildet wird. Dies sei nicht unüblich, da nicht jedes Krankenhaus über eine eigene Krankenpflegeschule verfüge und die vorhandenen Ausbildungsstätten daher zwangsläufig über Bedarf ausbildeten. Auch die Finanzierung von Ausbildungsstätten gemäß § 17 a KHG stellt grundsätzlich keinen Ausnahmetatbestand dar.
Bedeutend ist zudem, dass der Ausbildungsträger durch das BAG ausdrücklich verpflichtet worden ist, die Differenz zur vollen üblichen tarifvertraglichen Vergütung zu bezahlen und nicht lediglich die Differenz zur noch angemessenen Vergütung in Höhe von 80 Prozent. Dies ist bei der Gestaltung von Ausbildungsverträgen – insbesondere wenn keine Tarifbindung vorliegt – zu beachten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die entsprechenden tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Anwendung finden.
Da das Gericht die oben dargestellten Feststellungen aus den zum BBiG entwickelten Grundsätzen auf das KrPflG übertragen hat, lassen sich aus der Sicht der Geschäftsstelle die Schlüsse aus diesem Urteil auch auf andere Ausbildungsverhältnisse, wie zum Beispiel nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) übertragen. Demnach gilt auch für diese Ausbildungsverhältnisse grundsätzlich, dass die Vergütung mindestens 80 Prozent der üblichen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung betragen muss.
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in der Krankenpflege - BAG-Urteil vom 19.02.2008 (Az.: 9 AZR 1091/06)
Wir möchten Sie über ein interessantes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von Krankenpflegeschülern informieren. Dem anliegenden Urteil vom 19.02.2008 (Az.: 9 AZR 1091/06) lag folgender Sachverhalt zur Grunde:
Ein nicht tarifgebundener Ausbildungsträger in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH legte die Ausbildungsvergütung von Krankenpflegeschülern einzelvertraglich lediglich auf etwa 65 Prozent des ansonsten tarifvertraglich üblichen Vergütungsniveaus fest und schloss Sonderzahlungen aus. Ergänzend orientierte sich der Ausbildungsvertrag am Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden. Die Klägerin – eine betroffene Krankenpflegeschülerin – machte daraufhin die Unterschiedsbeträge zur tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung geltend. Der Ausbildungsträger rechtfertigte die niedrige Ausbildungsvergütung mit den Besonderheiten des Gesundheitswesens und den damit verbundenen finanziellen Einschränkungen für den Ausbildungsträger.Das BAG stellte fest, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen sei. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 KrPflG habe der Ausbildungsträger der Schülerin eine Vergütung in angemessener Höhe zu gewähren. Diese Verpflichtung sei gem. § 17 Abs. 1 S. 1 KrPflG unabdingbar. Der Ausbildungsträger schulde danach eine Vergütung in angemessener und damit tariflicher Höhe (Differenz zwischen vereinbarten und tariflichen Monatsvergütungsbeträgen sowie Sonderzahlungen).
Der aus § 12 Abs. 1 KrPflG folgende Anspruch auf angemessene Vergütung weise deutliche Parallelen zu § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG auf, zu dessen Angemessenheitserfordernis das BAG verschiedene Grundsätze entwickelt habe, die auf den Bereich des KrPflG übertragbar seien. Danach habe eine Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen, nämlich den Auszubildenden bei der Lebenshaltung finanziell zu unterstützen, die Heranbildung von qualifiziertem Nachwuchs und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang zu „entlohnen“.
Wichtigster Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung seien die einschlägigen Tarifverträge, da anzunehmen sei, dass sie als Ergebnis von Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigten. Dabei stelle die tarifliche Ausbildungsvergütung nicht nur für den Fall einen geeigneten Maßstab dar, dass ein nicht tarifgebundener Ausbildender die im eigenen Interesse liegende Ausbildung außerbetrieblich organisiere, sondern auch dann, wenn sich ein tarifgebundener Ausbildender durch das „Dazwischenschalten“ eines gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträgers seiner tariflichen Pflichten entledigen wolle.
Eine Ausbildungsvergütung sei danach nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 Prozent unterschreite, wobei diese Regel nicht ausnahmslos gelte. Eine Ausnahme sei beispielsweise anzunehmen, wenn die Ausbildung durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werde. Auch der Gemeinnützigkeit des Ausbildungsträgers alleine komme berufsbildungsrechtlich keine Bedeutung zu. Das BAG habe die Gemeinnützigkeit in der Angemessenheitskontrolle bisher nur indiziell im Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder und Spenden Dritter gewürdigt. Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20 % könnte gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildende den Zweck verfolge, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen könnten.
Offen bleiben könne, ob die Finanzierung der Ausbildungskosten durch die Sozialleistungsträger gemäß § 17a Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 KHG mit einer Förderung aus öffentlichen Steuermitteln oder einer Finanzierung durch Spenden verglichen werden könne, da im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Ausbildungsplätze geschaffen wurden. Im Übrigen verweist das BAG diesbezüglich darauf, dass die Finanzierungsregeln des § 17a KHG gerade sicherstellen sollen, dass die Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildung finanziert werden.
Anmerkungen:
Im vorliegenden Urteil definiert das BAG die grundsätzliche Angemessenheitsgrenze für Ausbildungsvergütungen in der Krankenpflege und legt diese auf 80 Prozent der sonst üblichen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung fest. Dazu zählen neben der regelmäßigen monatlichen Ausbildungsvergütung auch Einmal- und Sonderzahlungen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in bestimmten Fällen zulässig, wenn z.B. mit öffentlichen Mitteln oder Spenden zusätzliche Ausbildungsplätze für schwer vermittelbare Personen geschaffen werden, die auf dem regulären Arbeitsmarkt keine Chance auf einen Ausbildungsplatz hätten. Nach Auffassung des BAG ist es jedenfalls nicht ausreichend, wenn lediglich über Bedarf ausgebildet wird. Dies sei nicht unüblich, da nicht jedes Krankenhaus über eine eigene Krankenpflegeschule verfüge und die vorhandenen Ausbildungsstätten daher zwangsläufig über Bedarf ausbildeten. Auch die Finanzierung von Ausbildungsstätten gemäß § 17 a KHG stellt grundsätzlich keinen Ausnahmetatbestand dar.
Bedeutend ist zudem, dass der Ausbildungsträger durch das BAG ausdrücklich verpflichtet worden ist, die Differenz zur vollen üblichen tarifvertraglichen Vergütung zu bezahlen und nicht lediglich die Differenz zur noch angemessenen Vergütung in Höhe von 80 Prozent. Dies ist bei der Gestaltung von Ausbildungsverträgen – insbesondere wenn keine Tarifbindung vorliegt – zu beachten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die entsprechenden tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Anwendung finden.
Da das Gericht die oben dargestellten Feststellungen aus den zum BBiG entwickelten Grundsätzen auf das KrPflG übertragen hat, lassen sich aus der Sicht der Geschäftsstelle die Schlüsse aus diesem Urteil auch auf andere Ausbildungsverhältnisse, wie zum Beispiel nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) übertragen. Demnach gilt auch für diese Ausbildungsverhältnisse grundsätzlich, dass die Vergütung mindestens 80 Prozent der üblichen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung betragen muss.
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