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DKG zu Klagen niedergelassener Ärzte gegen die ambulante onkologische Patientenversorgung in Krankenhäusern
Krebspatienten von Behandlungen in Kliniken ausgeschlossen
Georg Baum
Zum Hintergrund: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 11 KA 91/10 B ER) hat im Februar 2011 die ambulante Versorgung von Versicherten mit onkologischen Erkrankungen in einem Krankenhaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestoppt. Eine vertragsärztliche Praxis, die sich im regionalen Einzugsbereich eines Krankenhauses befindet, hatte gegen die Zulassung des Klinikums zur ambulanten Krebsbehandlung geklagt.
Die Entscheidung ist damit ähnlich ausgefallen wie zuvor ein Beschluss des Landesozialgerichts Sachsen (L 1 KR 94/10 B ER), mit dem ebenfalls die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V verhindert worden war. Auffällig ist, dass dort ebenfalls die Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen betroffen war. An diesen Rechtsstreitigkeiten wird deutlich, dass die Vertragsärzte rein aus Konkurrenzgründen gegen die hochspezialisierte ambulante Versorgung von Patienten in Krankenhäusern vorgehen, was dazu führt, dass das gesetzgeberische Ziel der hochwertigen Versorgung der Patienten aus einer Hand blockiert wird.
Der Gesetzgeber hatte die sogenannten 116 b SGB V Leistungen (spezialärztliche ambulante Krankenhausleistungen) ausdrücklich von den Zulassungsbegrenzungen des niedergelassenen Bereiches ausgenommen, um auch schwerkranken Patienten der gesetzlichen Krankenkassen ambulante Weiterbehandlungen in Krankenhäusern zu ermöglichen. Die Krankenhäuser müssen dabei sehr umfassende Qualitätsanforderungen erfüllen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen und vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt werden. Die Überprüfung der Anforderungen und die Zulassung erfolgt durch die Landesbehörden, die auch für die Zulassung der stationären Leistungen eines Krankenhauses zuständig sind.
Die Qualitätsanforderungen, die die Krankenhäuser zu erfüllen haben, gehen deutlich über die Anforderungen für die niedergelassenen Ärzte hinaus. Während z. B. jeder niedergelassene Facharzt auch Krebsbehandlungen in seinem Gebiet durchführen kann, dürfen die Krankenhäuser die ambulanten Behandlungen nur durchführen, wenn sie auf die Behandlung dieser schwerkranken Patienten spezialisiert sind. Zudem müssen die Krankenhäuser sächliche Ausstattungs- und interdisziplinäre Personalvorhaltungen nachweisen, die in dieser Form für die niedergelassenen Fachärzte nicht gelten.
Im Sinne der Patienten darf die Klage einer einzelnen Arztpraxis nicht länger die Krebsbehandlung in einem hochkomplexen und umfassend qualitätsgesicherten Krankenhaus, das für viele onkologische Patienten offen steht, verbieten. Es wird höchste Zeit, dass nicht länger die Zahl der niedergelassenen Praxen, sondern die Qualität und Inhalte die Versorgungsangebote in den Regionen bestimmen. Die Krankenhäuser fordern die Regierungskoalition zur gesetzlichen Klarstellung auf.“
Dateien
2011-03-15_PM-DKG-zu-Klagen-der-niedergelassenen-Ärzte (doc, 36 KB)
2011-03-15_PM-DKG-zu-Klagen-der-niedergelassenen-Ärzte (pdf, 21 KB)Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ist der Dachverband der Krankenhausträger in Deutschland. Sie vertritt die Interessen der 28 Mitglieder - 16 Landesverbände und 12 Spitzenverbände - in der Bundespolitik und nimmt ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahr. Die 2.064 Krankenhäuser versorgen jährlich 18 Millionen stationäre Patienten und 18 Millionen ambulante Behandlungsfälle mit 1,1 Millionen Mitarbeitern. Bei 70 Milliarden Euro Jahresumsatz in deutschen Krankenhäusern handelt die DKG für einen maßgeblichen Wirtschaftsfaktor im Gesundheitswesen.
Kontakt:
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