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29. September 2009

Influenza Schutzimpfung, hier: GKV-LeistungspflichtVO und Umsetzung auf Landesebene

Die Influenza-Verordnung (GKV-LeistungspflichtVO) des Bundesgesundheitsministeriums als Reaktion auf die H1N1-Pandemie erfährt bei der nun anstehenden Umsetzung durch die Landesbehörden teilweise sinnwidrige Interpretationen. In einigen Bundesländern diskutieren Krankenkassen und die jeweils zuständigen Behörden eine Auslegung der Regelung, bei der Krankenhausträger im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes selbst für die Impfung der Mitarbeiter aufkommen sollen. Zur Begründung wird die GKV-LeistungspflichtVO zitiert, wonach eine Leistungspflicht der Krankenkassen nur für den Fall eintrete, soweit nicht andere Stellen zur Leistung verpflichtet seien (§ 1 Abs. 2 Satz 2).

Eine Impfpflicht der Krankenhausträger für die Mitarbeiter aus Gründen des Arbeitsschutzes kann hier indes nicht begründet werden. Die nun vom GKV-Spitzenverband vorgelegte Mustervereinbarung verstößt in diesem Punkt eindeutig gegen die GKV-LeistungspflichtVO und § 20 Abs. 4 IfSG - Infektionsschutzgesetz. Nachfolgend nähere Hinweise zu diesem Themenkomplex:

In § 1 Abs. 1 GKV-LeistungspflichtVO wird mit allen Versicherten ein weiter Begünstigtenkreis festgelegt. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen alle Versicherten vor der Pandemie durch die Möglichkeit der Impfung geschützt werden. In den Nummern 1 bis 4 derselben Vorschrift wird der Personenkreis konkretisiert, der vorrangig geimpft werden soll. Nach Nr. 3 sind Krankenhausmitarbeiter explizit genannt. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers, der durch die Aufzählung in den Nummern 1 bis 4 gerade sicherstellen will, dass besondere Bevölkerungsgruppen vorrangig Impfschutz nach der Verordnung genießen sollen, begründet somit die Leistungspflicht der Krankenkassen gerade auch für Krankenhausmitarbeiter.

Die Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes, nach Abs. 2 der Vorschrift gelte dies nur soweit nicht andere Stellen zur Leistung verpflichtet sind (also z.B. Krankenhausträger im Rahmen des Arbeitsschutzes), ändert jedoch an dieser eindeutigen Zuordnung nichts. Die Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 4 IfSchG für den Bundesgesetzgeber lautet wie folgt:

§ 20 Abs 4 IfSG: Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten über durchgeführte Schutzimpfungen getroffen werden.

Die Gesetzesbegründung dazu führt aus: „...Dabei geht es um solche Schutzimpfungen, die für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsteile von Bedeutung sind, nicht jedoch um solche, die bereits durch Berufsrecht geregelt oder sonst typischerweise von anderen Kostenträgern zu zahlen sind...“.

Die von der GKV-LeistungspflichtVO erfassten Influenza-Schutzimpfungen anlässlich der H1N1-Pandemie erfolgen jedoch gerade nicht aus Arbeitsschutzgründen, sondern aus Gründen des Bevölkerungsschutzes. Dies ergibt sich bereits aus der Verordnungsbegründung.

Typischerweise werden Impfungen der Mitarbeiter im Pandemiefall eben nicht von Krankenhäusern übernommen. Welche Impfungen vom Arbeitgeber/Krankenhausträger aus berufsrechtlicher Sicht im Sinne des Arbeitsschutzes vorzunehmen sind, regelt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). Nach dem Anhang Teil 2 Abs. l der ArbMedVV wird für Influenza A + B-Viren eine berufliche Pflichtuntersuchung nur für Tätigkeiten in Forschungseinrichtungen und Laboratorien vorgeschrieben. Sollte hieraus auch eine (generelle) arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung für Krankenhäuser abgeleitet werden, müssten hier – wie bspw. bei Hepatitis B + C-Viren – "Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen..." genannt sein. Da dies aber nicht der Fall ist, sieht der Gesetzgeber hier offensichtlich einen Unterschied hinsichtlich des Personenkreises, dem unter Arbeitsschutzkriterien eine Impfung anzubieten ist.

In der Begründung zur GKV-LeistungspflichtVO wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass bei Schutzimpfungen, die der Arbeitgeber freiwillig durchführt, die Krankenkasse die Sachkosten übernehmen darf. Es wird darauf hingewiesen, dass einige Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch ohne das Vorliegen einer arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtung kostenlose Schutzimpfungen gegen die saisonale Influenza anbieten. Diese Praxis soll auch bei der neuen Influenza A(H1N1) fortgeführt werden. Wenn der Verordnungsgeber die Impfung des medizinischen Personals als arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung ansehen würde, wären die o.g. Ausführungen in der Begründung zur VO unnötig.





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