Inhalt
28. Oktober 2010
Wir hatten bereits darüber informiert, dass die Vertragsparteien des AOP-Vertrages keinen Handlungsbedarf zur Vereinbarung von Über- und Unterversorgungszuschlägen sahen, da sich bereits im Gesetzgebungsverfahren abzeichnete, dass eine Umsetzung für das Jahr 2011 und 2012 nicht zu erwarten sei. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat dies nun mit dem oben genannten Beschluss offiziell bestätigt.
Zudem wird mit dem Beschluss auch die Ermittlung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die Vertragsärzte geregelt: Der Behandlungsbedarf je Versicherten wird gemäß § 87d Abs. 2 Satz 2 SGB V (nach Art. 1, Nr. 8 Kabinettsentwurf GKV-FinG) für die Jahre 2011 und 2012 grundsätzlich jeweils um 0,75 Prozent erhöht. Zusätzlich ist der Behandlungsbedarf je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für das Jahr 2011 um einen nicht nach Krankenkassen differenzierten regionalen Anpassungsfaktor nach § 87d Abs. 2 Satz 4 SGB V (nach Art. 1, Nr. 8 Kabinettsentwurf GKV-FinG) zu erhöhen, sofern ein vom Bewertungsausschuss zu bestimmender Wert unterschritten wird. Die für 2011 basiswirksamen Steigerungsraten auf den für 2010 festgestellten Behandlungsbedarf je Versichertem für die jeweiligen Bundesländer/KVen wurden vom Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegt (s. Anlage, Punkt 2.3.2).
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung in den Jahren 2011 und 2012
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 23. Sitzung am 5./11. Oktober 2010 einen Beschluss zum bundeseinheitlichen Orientierungswert, zur Vergütung bei Unter- und Überversorgung und Anpassung des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs mit Wirkung zum 01.01.2011 getroffen.
Im Rahmen des Gesetzentwurfes für das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) wurde bereits angelegt, dass die Anpassung des bundeseinheitlichen Orientierungswertes nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgesetzt werden soll und der bundeseinheitliche Orientierungswert für die Jahre 2011 und 2012 unverändert mit 3,5048 Cent fortgeschrieben werden soll. Dies wurde mit dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses unter dem Vorbehalt umgesetzt, dass der Beschluss nicht durch aktuelle Änderungen im Gesetzgebungsverfahren unwirksam wird.Wir hatten bereits darüber informiert, dass die Vertragsparteien des AOP-Vertrages keinen Handlungsbedarf zur Vereinbarung von Über- und Unterversorgungszuschlägen sahen, da sich bereits im Gesetzgebungsverfahren abzeichnete, dass eine Umsetzung für das Jahr 2011 und 2012 nicht zu erwarten sei. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat dies nun mit dem oben genannten Beschluss offiziell bestätigt.
Zudem wird mit dem Beschluss auch die Ermittlung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die Vertragsärzte geregelt: Der Behandlungsbedarf je Versicherten wird gemäß § 87d Abs. 2 Satz 2 SGB V (nach Art. 1, Nr. 8 Kabinettsentwurf GKV-FinG) für die Jahre 2011 und 2012 grundsätzlich jeweils um 0,75 Prozent erhöht. Zusätzlich ist der Behandlungsbedarf je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für das Jahr 2011 um einen nicht nach Krankenkassen differenzierten regionalen Anpassungsfaktor nach § 87d Abs. 2 Satz 4 SGB V (nach Art. 1, Nr. 8 Kabinettsentwurf GKV-FinG) zu erhöhen, sofern ein vom Bewertungsausschuss zu bestimmender Wert unterschritten wird. Die für 2011 basiswirksamen Steigerungsraten auf den für 2010 festgestellten Behandlungsbedarf je Versichertem für die jeweiligen Bundesländer/KVen wurden vom Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegt (s. Anlage, Punkt 2.3.2).
Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. 2012 Impressum
URL dieser Seite: http://www.dkgev.de/dkg.php/aid/7603/cat/158














Druckversion
Seite weiterleiten
Sitemap