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14. September 2010

Zu- und Abschläge für Über- und Unterversorgung nach § 87a Absatz 2 Satz 2 bis 5 SGB V beim Ambulanten Operieren nach § 115b SGB V

Die Vertragsparteien des AOP-Vertrages haben vereinbart, bis zum 30.09.2010 zu prüfen, wie die o.g. Zu- und Abschläge auf die von Krankenhäusern erbrachten Leistungen umgesetzt werden sollen. Gemäß § 7 Absatz 1 des AOP-Vertrag vom 04.12.2009 wurde von den Vertragsparteien vereinbart, bis zum 30.09.2010 zu prüfen, wie die noch ausstehende Klärung der Umsetzungsfragen nach Nr. 2.2 des vom Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V am 02.09.2009 beschlossenen Teils D des Beschlusses zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung für das Jahr 2010 auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 87 Abs 2e SGB V bei der Vergütung der Ambulanten Operationen ab dem 01.01.2011 zu berücksichtigen ist.

Auf Rückfrage der DKG am 08.09.2010 hat uns der GKV-Spitzenverband die Auskunft erteilt, dass im vertragsärztlichen Bereich keine umsetzungsfähigen Regelungen für Zu- und Abschläge bei Unter- oder Überversorgung existieren und auch nicht zum 01.01.2011 zu erwarten sind. Dieser Sachverhalt wurde am 09.09.2010 auch von der KBV bestätigt. Zudem wurde auf den neu einzufügenden
§ 87d Absatz 1 Satz 4 des GKV-FinG verwiesen, mit dem in den Jahren 2011 und 2012 Zuschläge auf den Orientierungswert ausgesetzt werden.

Im Ergebnis stimmen alle drei Partner des AOP-Vertrages überein, dass mangels Regelung im vertragsärztlichen Bereich keine Möglichkeit besteht, den Prüfauftrag in der selbstgesetzten Frist umzusetzen. Darüber hinaus ist nicht absehbar, wann eine Umsetzung der Zu- und Abschläge im vertragsärztlichen Bereich erfolgen wird.
Zu- und Abschläge bei Unter- und Überversorgung werden somit auch für Krankenhäuser nicht ab dem 01.01.2011 zur Anwendung kommen. Sobald sich neue Entwicklungen abzeichnen, werden wir Sie zeitnah informieren.





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