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Vereinbarung zur Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif
Hiermit informiert die DKG über eine zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der privaten Krankenversicherung getroffene Vereinbarung zur Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif. »
Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V für das Jahr 2010
Wir teilen mit, dass das Unterschriftenverfahren zum neuen Vertrag für die Erbringung ambulanter Operationen und stationsersetzender Leistungen nach § 115b Abs. 1 SGB V für das Jahr 2010 nunmehr abgeschlossen wurde. Der Vertrag nebst dem Katalog ambulanter Operationen und stationsersetzender Leistungen tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. »
Wahlleistung Unterkunft - Anpassung für Preise der Komfortelemente für das Jahr 2010
In der vorbezeichneten Angelegenheit möchten wir Sie - nach Abstimmung mit dem PKV-Verband - über die Fortschreibung der Preise für die Komfortelemente für das Jahr 2010 informieren. »
Wahlleistung Unterkunft, hier: Anpassung für Preise der Komfortelemente für das Jahr 2008
Wir möchten wir Sie nach Abstimmung mit dem PKV-Verband über die Fortschreibung der Preise für die Komfortelemente für das Jahr 2008 informieren. Die Preisempfehlungen für Komfortelemente im Sinne des § 2 und die bereits mit den Krankenhäusern vereinbarten Preise für die Komfortelemente werden ab dem 1. Januar 2008 wie folgt angepasst: »
Unsachgemäße Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen in Krankenhäusern - Neuer EBM 2008 tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft
Die DKG hatte bereits gegenüber Krankenhausträgern dazu aufgerufen, gegen jegliche Form der Ungleichbehandlung bei ambulanten Notfallbehandlungen vorzugehen (ungleiche Punktzahlen nach dem EBM 2000plus und/oder unterschiedlichen Punktwerten). Mittlerweile liegen erste Entscheidungen des Sozialgerichts aus dem Saarland vor. »
Ungleiche Vergütung von ambulanten Notfallbehandlungen (Punktwerte), hier: Aktuelle Entscheidung des BSG vom 6. September 2006, Az.: B 6 KA 31/05 R
In 2006 hatten wir Sie über die seit der Einführung des EBM 2000plus bestehende ungerechtfertigte Benachteiligung der Krankenhäuser gegenüber Vertragsärzten im Hinblick auf die Vergütung der ambulanten Notfallbehandlungen informiert. Nunmehr liegt der Entscheidungstext eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vor, in dem das BSG die ständige Rechtsprechung eindeutig bestätigt, dass eine geringere Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen von Krankenhäusern unsachgemäß ist. »
Haftpflichtversicherung für Konsiliar- und Honorarärzte
Die Reform des Versicherungsvertragesgesetzes hat eine Neuverhandlung der Bedingungswerke für die Betriebs-Haftpflichtversicherung von Krankenhäusern erforderlich gemacht. In diesem Zusammenhang hat uns der Ecclesia Versicherungsdienst darüber informiert, dass er nunmehr eine von der in § 8 Abs. 3 des Mustervertrages für Honorarärzte in der Broschüre "Der niedergelassene Arzt im Krankenhaus" vorgeschlagene haftpflichtversicherungsrechtliche Regelung abweichende Gestaltung vornimmt. Während der Mustervertrag davon ausgeht, dass der Konsiliar- oder Honorararzt eine eigene Haftpflichtversicherung bezüglich der Erbringung seiner ärztlichen Leistungen im Krankenhaus abschließt oder seine bestehende Haftpflichtversicherung erweitert, verfolgt der Ecclesia Versicherungsdienst den Weg, die Tätigkeiten der externen Konsiliar- und Honorarärzte in den Versicherungsschutz der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Krankenhauses mit einzubeziehen. Einschränkend ist jedoch anzumerken, dass diese Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Krankenhauses nur für die Fälle möglich ist, in denen ein Behandlungsvertrag zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten zustande kommt. Ebenfalls nicht in den Versicherungsschutz des Krankenhauses einbezogen werden können die Leistungen eines Belegarztes, auch dann nicht, wenn dessen Leistungen direkt vom Krankenhaus vergütet werden. Die vom Belegarzt erbrachten Leistungen stellen sich stets als Leistungen des Belegarztes und nicht als Leistungen des Krankenhauses dar, so dass auch nur eine Eigenhaftung des Belegarztes in Betracht kommt. »
Haftung des Belegarztes im Rahmen einer Fehlbelegungsprüfung
Im Klinikbereich ist die Frage aufgetreten, inwieweit eine von einer Fehlbelegungsprüfung betroffene Klinik gegenüber dem für die Fehlbelegung verantwortlichen Belegarzt Schadenersatz geltend machen kann. Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Fragestellung gerade wegen der erst kürzlich verabschiedeten Gemeinsamen Empfehlung zum Prüfverfahren bei einer Stichprobenprüfung nach § 17 c KHG in Zukunft vermehrt relevant wird, wurde dieses Problem in der 39. Sitzung des Fachausschusses "Recht und Verträge" erörtert. Der Ausschuss kam dabei zu folgendem Ergebnis: »
Meldung der EBM-Ziffern für hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen oder Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf nach § 116b Abs. 5 SGB V
Wir hatten bereits über das zur Umsetzung des Meldeverfahrens von den GKV-Spitzenverbänden entwickelte Formular informiert, welches fachlich mit der DKG abgestimmt war. »
Medizinische Versorgung von Patienten ohne gültigen Aufenthaltsstatus - Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
Auf Bitte der Bundesärztekammer informiert die DKG über krankenhausrelevante Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AVV) zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die auszugsweise als Anlage beigefügt sind. Verwaltungsvorschriften richten sich an die öffentliche Verwaltung und dienen dazu, Gesetze zu konkretisieren, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu erreichen. Durch die AVV zum AufenthG wurde zum einen geklärt, dass auch das mit der Abrechnung befasste Verwaltungspersonal öffentlicher Krankenhäuser keiner Übermittlungspflicht an die Ausländerbehörde unterliegt. Zum anderen wird klargestellt, dass das Krankenhauspersonal sich bei der Behandlung von Patienten ohne gültigen Aufenthaltsstatus nicht strafbar macht. »





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