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Recht

Die neue Pflege

Wegweisende Modelle zur Weiterentwicklung der Pflege im Krankenhaus

PFLEGE-KRANKENHAUS.DE

NEUAUFLAGE Broschüre

­Broschüre "Vereinbarkeit von Beruf und
Familie im Krankenhaus"­­

BROSCHÜRE

Recht

Stationäre Leistungen / Integrierte Versorgung

Das Bundessozialgericht (BSG) bewertet die Heraufsetzung der jährlichen Mindestmenge für Geburten in Level 1-Einrichtungen von 14 auf 30 Behandlungsfälle als nichtig, weil der G-BA bei der Erhöhung der Mindestmenge seinen ihm zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten habe. Die zu diesem Zeitpunkt existierende Studienlage rechtfertige nicht uneingeschränkt die Einschätzung, dass die Qualität der Versorgung Frühgeborener durch eine Erhöhung der Mindestmenge in relevanter Weise zusätzlich gefördert werden könne.

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Die Mindestmengenregelung für Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) ist eine zulässige Maßnahme zur Qualitätssicherung. Bei dieser planbaren Leistung hängt die Versorgungsqualität von der Leistungsmenge in besonderem Maße ab, da es sich um eine hochkomplexe Leistung handelt, bei der eine regelmäßige Praxis einen über andere Instrumente der Qualitätssicherung so nicht zu gewährenden Einfluss auf die Versorgungsqualität hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht, ob allerdings der G-BA bei der Festlegung der konkreten Mindestmenge von dem ihm zustehenden Entscheidungsspielraum sachgerecht Gebrauch gemacht hat, kann mangels erfolgter Feststellungen der Vorinstanz nicht entschieden werden.

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Wahlleistungen

Da die Vorauflage der AVB-Broschüre von November 2008 datiert und sich zwischenzeitlich durch gesetzgeberische Maßnahmen und aktuelle Rechtsprechung ein Änderungsbedarf ergeben hat, hat der Vorstand der DKG am 19.03.2013 die Neuauflage "Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Behandlungsverträge und Wahlleistungsvereinbarung für Krankenhäuser" beschlossen.

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Wir möchten Sie - nach Abstimmung mit dem PKV-Verband - über die Fortschreibung der Preise für die Komfortelemente für das Jahr 2013 informieren.

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Ambulante Leistungen

Entscheidungen des BSG vom 12. Dezember 2012 (Az.: B 6 KA 3/12 R und B 6 KA 4/12 R) mittlerweile abgesetzt Das BSG hatte im Dezember 2012 festgestellt, dass die Regelungen des EBM 2008 über die gesonderte Vergütung der Besuchsbereitschaft in der ambulanten Notfallversorgung rechtswidrig sind, da sie zu einer mittelbaren Benachteiligung der Krankenhausambulanzen führen, für die eine sachliche Rechtfertigung fehlt.

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Wir hatten Sie bereits über den Abschluss des Unterschriftenverfahrens zum neuen dreiseitigen Vertrag über das ambulante Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe nach § 115b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag 2012) informiert.

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MDK / Abrechnung mit Kostenträgern

Unter Berücksichtigung der Feststellungen aus den BSG-Urteilen vom 08.09.2009 (Az.: B 1 KR 11/09 R) und 17.12.2009 (Az.: B 3 KR 12/08 R) ist eine Rechnungskorrektur prinzipiell bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist denkbar, es sei denn diese verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

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Bezüglich der Formulierungshilfe zu Änderungsanträgen hinsichtlich der Durchführung von MDK-Prüfverfahren hat die AG "MDK" der DKG eine Stellungnahme erarbeitet. Darin bezieht die DKG eindeutig Position insbesondere gegen das Kernstück der Formulierungshilfe, die Einführung einer kriterienbasierten Auffälligkeitsprüfung unter Einschluss einer verschuldensunabhängigen Strafzahlung.

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Belegarztwesen / Kooperation mit niedergelassenen Ärzten

Das Bundessozialgericht hat erstmals bestätigt, dass ein MVZ durch die bei ihm tätigen Ärzte belegärztlich tätig werden kann.

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Die DKG hatte bereits über den Abschluss des Unterschriftenverfahrens zum neuen Vertrag für die Erbringung ambulanter Operationen und stationsersetzender Leistungen nach § 115b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag 2010) informiert. Die nunmehr in der 14. Auflage erschienene Materialiensammlung berücksichtigt zum einen die ab dem 01.01.2010 geltende neue Rechtslage und enthält darüber hinaus die auf den OPS-Version 2010 übergeleitete neue Fassung des Katalogs ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe.

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Datenschutz / ärztliche Schweigepflicht

Die DKG-Broschüre "Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung - Hinweise zur Durchführung, Archivierung und zum Datenschutz" ist aktuell in der 4. Auflage 2012 erschienen.

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Am 01.01.2012 ist das BKiSchG in Kraft getreten. Das Gesetz enthält unter anderem für Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes die Befugnis, bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen das Jugendamt zu informieren.

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Wirtschafts- und Steuerrecht

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (WachstumsbeschleunigungsG) vom 22.12.2009 hat die Wahlmöglichkeiten des § 6 Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Sofortabschreibung oder Bildung eines Sammelpostens) geändert. Die Wertgrenzen des EStG korrespondieren nicht mehr mit den entsprechenden Regelungen in der Abgrenzungsverordnung (AbgrV). Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat am 21.01.2010 das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angeschrieben, um Klärung dieser Diskrepanz gebeten und eine Harmonisierung der Vorschriften angeregt.

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Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (WachstumsbeschleunigungsG) vom 22.12.2009 hat die Abschreibungsregelungen in § 6 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert.

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Patientenfernsehen / Verwertungsgesellschaften

Aktuell wird über die ab 2013 geltenden Tarife sämtlicher Verwertungsgesellschaften informiert.

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Für Krankenhäuser, die in der Rechtsform eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins oder einer Stiftung betrieben werden gilt eine Privilegierung, die jedoch gegenüber der GEZ gesondert dargestellt werden muss.

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Diverses

Durch eine personenstandsrechtliche Neuregelung ist es Eltern von Kindern, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm tot geboren wurden, nunmehr möglich, die Geburt beim Standesamt dauerhaft dokumentieren zu lassen und damit ihrem Kind offiziell einen Namen und einen Existenznachweis zu geben. Das Bundesfamilienministerium bittet die Krankenhäuser, betroffene Eltern über diese Möglichkeit zu informieren.

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Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat sich mit der Bundesärztekammer (BÄK) auf eine Empfehlung zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen nach § 136a SGB V geeinigt.

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