Förderung Allgemeinmedizin

Erläuterungen zum Verfahren ab 01.01.2023

Welche Stellen werden gefördert?

Krankenhäuser, die Stellen mit einem Arzt/einer Ärztin in Weiterbildung besetzen, der/die die Absicht hat, Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin zu werden, erhalten einen finanziellen Zuschuss im Rahmen des „Programms zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“.

Wie viele Stellen können gefördert werden?

Die Anzahl der von den Kostenträgern zu fördernden allgemeinmedizinischen Weiterbildungsstellen für den ambulanten und stationären Bereich beträgt insgesamt mindestens 7.500 Stellen pro Jahr. Die Zählung der Stellen wird auf Basis der geförderten Vollzeitäquivalente durchgeführt. Die Förderung erfolgt für jede besetzte Stelle.

Welche Einrichtungen / Krankenhäuser sind förderfähig?

Der Gesetzgeber hat alle Einrichtungen nach § 108 SGB V und § 111 SGB V in das Förderprogramm aufgenommen. Umfasst sind von dieser Regelung:

  1. Einrichtungen nach § 108 SGB V (Zugelassene Krankenhäuser)
     a) Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes,
     b) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
     c) Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
  2. Einrichtungen nach § 111 SGB V (Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen)

    Bitte beachten Sie, dass Einrichtungen nach § 111a (Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen) und § 111c (Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung) nicht Bestandteil der Vereinbarung sind.

    Wie hoch ist der Förderbetrag?

    Die Höhe des Förderbetrages ist abhängig vom Fachgebiet, in welchem der Arzt/ die Ärztin in Weiterbildung den Weiterbildungsabschnitt absolviert. Es wird zwischen Weiterbildungsabschnitten unterschieden, die in den Gebieten Innere Medizin und Allgemeinmedizin absolviert werden und Weiterbildungsabschnitten, die in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung absolviert werden.

    Seit 01.01.2023:        

    Gebiete Innere Medizin und Allgemeinmedizin                    1.530 €

    andere Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung     2.640 €

     

    01.07.2020 bis 31.12.2022:  

    Gebiete Innere Medizin und Allgemeinmedizin                    1.420 €

    andere Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung     2.440 €

     

    01.07.2016 bis 30.06.2020:  

    Gebiete Innere Medizin und Allgemeinmedizin                    1.360 €

    andere Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung     2.340 €

     

    Die Beträge gelten jeweils pro Monat für eine Vollzeitstelle. Teilzeitstellen werden anteilig berechnet.

     

    Welche anderen Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung können gefördert werden?

    Förderfähige Fachgebiete sind: Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Orthopädie und Unfallchirurgie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.

    Die Anrechenbarkeit der einzelnen Weiterbildungsabschnitte ist in der Weiterbildungsordnung der jeweils zuständigen Landes- bzw. Bezirksärztekammer geregelt. Diese können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein.

    Welche Zeiträume können gefördert werden?

    Es können alle Zeiträume gefördert werden, die der Teilnehmer/die Teilnehmerin für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin benötigt. Die maximale Förderdauer einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung.

    Gibt es einen Mindestförderzeitraum?

    Die Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte bei ganztägiger Beschäftigung beträgt drei Monate.

    Kürzere Abschnitte im Rahmen von geplanten und dokumentierten Rotationen in Weiterbildungsverbünden sind förderfähig, sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung dies anerkennt. Unterschreitet der beantragte Weiterbildungsabschnitt die Mindestdauer von 3 Monaten (Vollzeitäquivalent) so ist dem Antrag der entsprechende Rotationsplan beizufügen.

    Können Teilzeitstellen gefördert werden?

    Eine Teilzeitstelle mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert. Sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung eine geringere Teilzeitbeschäftigung anerkennt, ist diese ebenfalls förderungsfähig, sofern sie mindestens zwölf Wochenarbeitsstunden umfasst. Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle wird entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilig berechnet.

    Kann eine Registrierung auch rückwirkend erfolgen?

    Auf der Grundlage der aktuellen Vereinbarung werden Förderanträge prospektiv - mit einer Karenzzeit von rückwirkend 6 Monaten - registriert. Der Förderzeitraum kann demnach frühestens 6 Monate vor dem Eingang des Antrages in der Registrierstelle der DKG (Eingangsstempel der DKG) beginnen.

    Wie beantragt man die Förderung?

    Die Antrags- und Nachweisformulare finden Sie ausschließlich als Online-Formulare auf der Homepage der DKG unter folgendem Link: www.dkg-allgemeinmedizin.de.

    Die notwendigen Daten müssen in die Eingabefelder der Webanwendung eingegeben werden. Eine Übermittlung von Daten erfolgt dabei nicht. Nach der Eingabe müssen die Formulare (Anhang 1 bis 4) als PDF-Dateien heruntergeladen und ausgedruckt werden.

    Der Anhang 1 ist mit einer Unterschrift der Einrichtung zu versehen. Die Anhänge 2 bis 4 sind die Erklärungen des Bewerbers/der Bewerberin. Diese sind vom Arzt/der Ärztin in Weiterbildung zu unterschreiben. Bitte senden Sie den Antrag im Original auf dem Postweg an folgende Adresse:

                Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
                Registrierstelle Weiterbildung Allgemeinmedizin
                Wegelystraße 3
                10623 Berlin

    Nach Prüfung Unterlagen erhalten Sie eine Bestätigung über den im Förderprogramm registrierten Zeitraum. Gleichzeitig erhalten Sie ein Schreiben in welchem das weitere Vorgehen bis hin zur Auszahlung der Fördergelder ausführlich erläutert wird.

    Was ist ein Institutionskennzeichen (IK-Nr.)?

    Das Institutionskennzeichen dient der Abrechnung mit den Krankenkassen. Es handelt sich hierbei um eine neunstellige Zahlenfolge. Bitte erfragen Sie das Institutionskennzeichen (IK-Nr.) bei der Finanzabteilung der Einrichtung. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung Förderprogramm sich ausschließlich auf die im Antrag genannte IK-Nr. bezieht!

    Was ist zu tun, wenn sich der Weiterbildungsverlauf von Teilnehmern ändert?

    Änderungen im Weiterbildungsverlauf wie z. B. individuelles Beschäftigungsverbot, Mutterschutz- und Elternzeiten, Unterbrechungen wegen Auslandsaufenthalt, Sonderurlaub etc. sind der Registrierstelle der DKG kurzfristig schriftlich mitzuteilen.

    Zur Verlängerung der Aufnahme in das Förderprogramm sind grundsätzlich die aktuellen Antragsformulare (Anhang 1 bis 4) erneut einzureichen. Dies gilt ebenso für Änderungen des Tätigkeitsumfanges und im Falle eines Fachgebietswechsels.

    Wie läuft das Nachweisverfahren ab?

    1. Nach Abschluss des Weiterbildungsabschnittes muss ein Abschlusszeugnis in Form eines qualifizierten Arbeitszeugnisses erstellt werden. Dieses Zeugnis senden Sie an die zuständige Ärztekammer und bitten um die Erstellung personenbezogenen Bescheinigung über die Anerkennungsfähigkeit des abgeleisteten Weiterbildungsabschnittes
    2. Nach Erhalt dieser Bescheinigung muss das Nachweisformular (Anhang 5 im Original) vom Krankenhaus ausgefüllt werden.
    3. Die Bescheinigung der zuständigen Landesärztekammer (Kopie) und das jeweilige Nachweisformular (Original) müssen zusammen bei der Registrierstelle der DKG eingehen. Bitte achten Sie auf die Frist für die Einsendung der Nachweise. Frist ist der 30.06. des Folgejahres, in dem die zu fördernde Weiterbildungsmaßnahme beendet war. Ausschlaggebend ist der Eingang der Unterlagen bei der DKG (Poststempel).
    4. Fördergelder für nicht fristgerecht nachgewiesene Weiterbildungsmaßnahmen verfallen.

    Hinweis:

    Die Abrechnung getrennt nach Kalenderjahren ist möglich, aber grundsätzlich nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, die Abrechnung von Weiterbildungs-abschnitten, die in unterschiedlichen Fachgebieten absolviert werden, separat vorzunehmen.

    Wann erfolgt die Auszahlung der Förderbeträge?

    Nach der fristgerechten Vorlage des Nachweises erhalten Sie einen Bescheid über die voraussichtliche Förderhöhe. Diesen leiten Sie bitte an Ihre hausinterne Buchhaltung weiter. Dies soll gewährleisten, dass Ihre Buchhaltung bei Eingang der Fördergelder informiert ist und diese ordnungsgemäß verbuchen kann. Bitte weisen Sie Ihre Finanzabteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Fördergelder erst Ende des 4. Quartals eintreffen werden und keine gesetzliche Grundlage für Mahnschreiben besteht. Die Auszahlung durch die Registrierstelle an die teilnehmenden Einrichtungen kann erst nach Eingang der vollständigen Beträge seitens des GKV-Spitzenverbandes sowie des Verbandes der Privaten Krankenversicherung erfolgen. Die Fördergelder sind nicht zweckgebunden.

    Welche Folgen haben der Wechsel, eine Unterbrechung oder Abbruch der Facharztweiterbildung?

    Die Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V regelt die Durchführung der Weiterbildung, das Verfahren, die Finanzierung und die Nachweispflicht für zugelassene Krankenhäuser sowie Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V. Für die Deutsche Krankenhausgesellschaft als zentrale Registrierstelle für den stationären Bereich bildet die
    o. g. Vereinbarung die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Programms zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin.

    Ein Wechsel, eine Unterbrechung oder ein Abbruch der Facharztweiterbildung im Sinne des Förderprogramms sind der Registrierstelle unverzüglich mitzuteilen. Daran anknüpfende Verpflichtungen zur Rückzahlung von Fördermitteln sind nicht Gegenstand der Vereinbarung. Das Förderprogramm im stationären Sektor unterscheidet sich insofern von dem Förderprogramm im vertragsärztlichen Bereich.

    Ist eine Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen möglich?

    Im stationären Bereich können ausschließlich Weiterbildungsabschnitte gefördert werden, die im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin absolviert werden.

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