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26. April 2011

Zuzahlungsinkasso nach § 43b Abs. 3 SGB V

Hiermit möchten wir Sie davon unterrichten, dass das Unterschriftenverfahren für die Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung nach § 43b Abs. 3 S. 9 SGB V (Zuzahlungsvereinbarung - ZuzV) vom 13.12.2010 nunmehr abgeschlossen ist. .

Mit ihrer Unterzeichnung ist die ZuzV gem. § 6 Abs. 1 ZuzV nun rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Wie im Rundschreiben Nr. 50/2011 vom 01.02.2011 ebenfalls ausgeführt, hatten jedoch sowohl die Geschäftsstelle als auch der GKV-Spitzenverband empfohlen, die in der ZuzV vom 13.12.2010 enthaltenen neuen Regelungen dennoch bereits ab dem 01.01.2011 anzuwenden





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