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Vorschriften zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (WachstumsbeschleunigungsG) vom 22.12.2009 hat die Wahlmöglichkeiten des § 6 Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Sofortabschreibung oder Bildung eines Sammelpostens) geändert. Die Wertgrenzen des EStG korrespondieren nicht mehr mit den entsprechenden Regelungen in der Abgrenzungsverordnung (AbgrV). Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat am 21.01.2010 das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angeschrieben, um Klärung dieser Diskrepanz gebeten und eine Harmonisierung der Vorschriften angeregt.
Mit Schreiben vom 21.03.2011 hat das BMG jedoch klargestellt, dass eine Anpassung der AbgrV an die Bestimmungen des EStG nicht erforderlich sei, um den Krankenhäusern die Ausübung der Wahlrechte im Hinblick auf die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis 410 € sei sowohl steuer- als auch handelsrechtlich zulässig. Auch stehe der Bildung eines Sammelpostens grundsätzlich nichts entgegen. Die AbgrV enthalte keine Vorschriften über die bilanzielle Bewertung von Wirtschaftsgütern und steuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Diesbezügliche Regelungen werden im EStG getroffen. Daher stehe die AbgrV der Ausübung der Wahlmöglichkeiten des § 6 EStG hinsichtlich der Sofortabschreibung bei Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungswert bis zu 410 € und der Bildung eines Sammelpostens bei Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungswert zwischen 150 – 1.000 € durch Krankenhäuser nicht entgegen. Diesbezüglich verweist das BMG auch auf die am 03.02.2011 vom Institut der Wirtschaftsprüfer verabschiedete Neufassung seiner Stellungnahme zur Rechnungslegung von Krankenhäusern, die die Auffassung des BMG bestätigt. Die Stellungnahme führe zudem aus, „dass nicht steuerbegünstigte Krankenhäuser die steuerlichen Regelungen zur Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern vollumfänglich bei der Erstellung der Steuerbilanz anzuwenden haben.“
Mit den Feststellungen des BMG sowie der Stellungnahme des IDW dürften sich die hinsichtlich der differenten Fassung des § 6 EStG und § 1 AbgrV aufgetretenen Fragestellungen beantwortet haben.














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