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31. März 2009

Änderung der Abgrenzungsverordnung durch das KHRG

Das am 25. März 2009 in Kraft getretene Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz-KHRG) hat unter anderem zu Änderungen in der Abgrenzungsverordnung (AbgrV) geführt.

Art. 4a des KHRG beinhaltet eine Änderung der Abgrenzungsverordnung. In § 2 Nr. 3 AbgrV wird die Preisgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 51 € auf 150 € ange-hoben. Wiederbeschaffbare Anlagegüter bis zu dieser Preisgrenze stellen im Jahr der Anschaffung Aufwand dar. Diese Regelung dient der Harmonisierung der AbgrV mit dem Einkommensteuergesetz (EStG), da dessen zum 1. Januar 2008 neu gefasster § 6 Abs. 2 die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 410 € auf 150 € reduziert hat.

Ebenfalls aus Gründen der Harmonisierung mit dem EStG ist die Wertgrenze der pflegesatzfähigen Kosten der Wiederbeschaffung beweglicher, selbstständig nutzungsfähiger Gebrauchsgüter von 410 € aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1a AbgrV entfallen. Nunmehr gilt, dass ausschließlich die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung pflegesatzfähig sind. Entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2a EStG sind Gebrauchsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 € und 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) in einen Sammelposten einzustellen, der im Jahr seiner Bildung sowie in den folgenden vier Jahren zu jeweils 1/5 aufzulösen ist. Dieses 1/5 stellt den pflegesatzfähigen Abschrei-bungsbetrag dar.

Für Wirtschaftsgüter mit höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die allgemeinen Bestimmungen der Afa.

Diese Harmonisierung der AbgrV mit dem EStG beseitigt die bisherige Unsicherheit, welche Vorschriften für eine korrekte Behandlung der verschiedenen Wirtschaftsgüter maßgebend sind. Ihre Wirkung erschöpft sich in der dargestellten Harmonisierung und beinhaltet keine Systemänderung bezüglich der Behandlung von Wirtschaftsgütern als pflegesatzfähig oder nicht pflegesatzfähig. Die für diese Einordnung maßgebende Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrV ist nicht geändert worden. Pauschalfördermittel können somit nach wie vor für die Finanzierung derjenigen Wirtschaftsgüter verwendet werden, deren durchschnittliche Nutzungsdauer mehr als drei Jahre beträgt und deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nunmehr 150 € übersteigen. Für die Finanzierung anderer Wirtschaftsgüter scheidet eine Verwendung von Pauschalfördermitteln aus.





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