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23. März 2009

Umsatzsteuer für Prothesen bzw. Prothesenbestandteile

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 1. April 2008 (Az.: VII R 8/07) entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur auf vollständige Prothesen bzw. auf Prothesenkomponenten, die auch für sich genommen eine Prothese darstellen, Anwendung finden kann, nicht jedoch auf Teile und Zubehör einer Prothese, wie beispielsweise Schraubpfannen, Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel bei künstlichen Hüftgelenken. Für diese Prothesenteile gelte der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Diese Entscheidung ist nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden und damit allgemein verbindlich, gilt somit für den gesamten Bereich des Umsatzsteuerrechts und nicht nur für den entschiedenen Streitfall aus dem Gebiet der Einfuhrumsatzsteuer.

Dieses Urteil hat zu erheblichen Irritationen bei den Herstellern von Prothesen sowie bei den Krankenhäusern geführt. Ersten Schätzungen zufolge stehen die Krankenhäuser vor einer Mehrbelastung von ca. 100 Mio. €. Aus diesem Grunde hat der Fachausschuss „Recht und Verträge“ der DKG in seiner 58. Sitzung am 3. März 2009 beschlossen, sich an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu wenden und eine Änderung der diesem BFH-Urteil zugrunde liegenden Gesetzeslage einzufordern. Insbesondere die laufende Nr. 52 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bedarf einer Überarbeitung, um eine Besteuerung von Teilen und Zubehör zu Prothesen nach dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG zu vermeiden. Bewerkstelligt werden kann dies durch die jeweilige Streichung des Zusatzes „ausgenommen Teile und Zubehör“ in der laufenden Nr. 52 a) bis d) der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG.

Nähere Informationen können Sie dem Schreiben an das BMF vom 23. März 2009 entnehmen. Über den Fortgang des Verfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.





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