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23. März 2010
Zu der Übermittlung und Abrechnung im künftigen Regelverfahren wird noch eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Hinweise zu den bestehenden Abrechnungsregelungen in den Einrichtungen nehmen wir gern entgegen.
Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die Einrichtungen nach § 117 bis § 119 SGB V (Unterschriftsfassung)
Die DKG hat dem GKV-Spitzenverband - entsprechend Beschluss des Vorstands und Zustimmung des Verbandes der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) - die Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V (Anlage) zur Unterzeichnung zugeleitet.
Die Vereinbarung erfordert von den Hochschulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen und sozialpädiatrischen Zentren für das Ersatzverfahren (§ 6 Abs. 2) kurz¬fristige Anpassungen, damit die Informationen in dem elektronischen Übermittlungsformat zeitnah bereitgestellt werden können. Daher haben wir den Verband der Hersteller von IT-Lösungen im Gesundheitswesen (VHitG) schon im Vorfeld einbezogen.Zu der Übermittlung und Abrechnung im künftigen Regelverfahren wird noch eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Hinweise zu den bestehenden Abrechnungsregelungen in den Einrichtungen nehmen wir gern entgegen.
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Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. 2012 Impressum
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V_120-SgbV_2010-03-16_u (pdf, 161 KB)



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