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21. Juni 2010

GKV-Änderungsgesetz - Ausschussempfehlung und Beschluss Bundestag

Am 16. Juni 2010 hat der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages die Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz) abschlossen und eine Beschlussempfehlung formuliert (Anlage). Bereits am 18. Juni 2010 hat der Bundestag den Gesetzentwurf nach Maßgabe der Ausschussempfehlung beschlossen. Am 9. Juli 2010 wird der Bundesrat den Gesetzentwurf in 2. Lesung beraten. Änderungen sind nicht zu erwarten, so dass die Regelungen voraussichtlich noch vor dem 1. August 2010 (Tag nach Verkündung) in Kraft treten können.

Die für Krankenhäuser bedeutsamen Rechtsänderungen sind nachfolgend dargestellt.

• Klarstellung bei Nachverhandlung fehlender Personalstellen in der Psychiatrie
• Herstellerabschlag bei Arzneimitteln auch bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus
• Verlängerung der Option zur Beauftragung privater Abrechungsrechnungsstellen

Bei der Klarstellung zu Nachverhandlungen wegen fehlender Personalstellen in der Psychiatrie haben die Krankenkassen im Gesetzgebungsverfahren erheblichen Widerstand geleistet. Gleichwohl wurde die Regelung ohne Änderungen beschlossen, so dass nun Rechtssicherheit besteht und die am 31. Dezember 2008 ermittelten Personalstellen in der Psychiatrie finanziert werden.

Die Kostendämpfungselemente der Arzneireform wurden mittels Änderungsanträgen in das GKV-Änderungsgesetz eingebracht. Die DKG trug in der Anhörung vor, dass die Krankenhäuser insbesondere bei parenteralen Zubereitungen (z.B. Zytostatika) im Rahmen ihrer ambulanten Leistungserbringung von den Kassen genötigt werden, den Herstellerrabatt zu gewähren, diesen aber bei Verhandlungen mit den pharmazeutischen Unternehmen häufig nicht realisieren können. Da die geplante Erhöhung des Herstellerrabattes von 6% auf 16% diese Entwicklung verschärfen würde, war es notwendig, die Krankenhäuser im Rahmen ihrer ambulanten Leistungserbringung in die Systematik des Herstellerabschlags mit einzubeziehen. Damit wird ermöglicht, das der Rabatt auch im Innenverhältnis von den pharmazeutischen Herstellern an die Krankenhäuser gezahlt wird. Die Regierung ist dem Wunsch der DKG gefolgt und hat in § 130a Abs. 1 SGB V entsprechende Regelungen geschaffen.

Die Verlängerung der Möglichkeit zur Beauftragung privater Unternehmen bei der Abrechnung ambulanter Leistungen in Krankenhäusern war notwendig, weil die ursprüngliche (Übergangs)Regelung lediglich bis 30. Juni 2010 befristet war. Die DKG hatte im Gesetzgebungsverfahren für eine Regelung geworben, die es den Krankenhäusern generell erlaubt privatärztliche oder gewerbliche Abrechnungsstellen zu beauftragen. Mit der Verlängerung bleibt zumindest bis 1. Juli 2011 die Möglichkeit zur Nutzung privater Abrechnungsstellen erhalten. Bis dahin muss allerdings eine dauerhafte Lösung gefunden werden.





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