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11. Februar 2010

Nutzung von Sonderkanälen in Kabelfernsehnetzen - Umsetzung des Sicherheitsfunk-Schutzverordnung im Krankenhaus

Hiermit informiert die DKG über die Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV). Diese Verordnung ist seit Mai 2009 in Kraft und legt für einige definierte Frequenzbereiche besondere Grenzwerte für Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen fest. Die Einhaltung der besonderen Grenzwerte ist notwendig, um den ungestörten Betrieb von Sende- und Empfangfunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken betrieben werden, sicherzustellen. Die SchuTSEV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/schutsev/gesamt.pdfabgerufen werden.

Für Krankenhäuser ist § 5 SchuTSEV relevant. Sie empfangen Fernsehsignale gewöhnnlich über Satellit oder Kabel in einer Zentrale und leiten sie dann über Kabel zu den einzelnen Geräten weiter. Dieser Ausgabekanal kann unter Umständen auf einen der in § 5 SchuTSEV genannten Sonderkanäle eingestellt sein. Da die Kabel, über die die Fernsehsignale weitergeleitet werden, ausstrahlen, hat es in der Vergangenheit Störmeldungen gegeben. § 5 SchuTSEV dient dazu, weitere Störfälle zu vermeiden, indem die Betreiber kleiner Kabelanlagen, wie es beispielsweise Krankenhäuser sind, verpflichtet werden, die Sonderkanäle freizugeben. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur gilt die Vorschrift nur für das Fernsehen; Rundfunk, Handys oder ähnliches sind davon nicht betroffen.


Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der genannten Grenzwerte präventiv überprüfen und mit auf den Einzelfall bezogenen abgestuften Maßnahmen bis hin zum Betriebsverbot durchsetzen. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem als Anlage beigefügten Schreiben der Bundesnetzagentur.





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